Was darf abgegeben werden, wenn nur mit der Bezeichnung „Import“ verordnet wurde?

Welches Präparat (Original oder Import) dürfen wir in welcher Menge auf folgende Verordnung abgeben?

Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 104077501)
„Forair FCKW frei 12 µg 100 H Reimport DOS 1 St. N2 x 3“

Antwort:

Hat der Arzt ein Arzneimittel lediglich unter der Bezeichnung „Import“ ohne Nennung einer bestimmten Firma verordnet, dann hat die Apotheke nach Auffassung des DAVs freie Auswahl unter allen Importen–Preisgrenze ist also der Preis des teuersten Importes (Voraussetzung ist, dass keine Rabattverträge vorrangig zu beachten sind).

Ebenfalls kommt die Abgabe des Originals in Betracht, sofern es günstiger als der teuerste Import ist.

Nach aktuellem Preisstand (01.11.2017) können Sie in diesem Fall also aus allen Importen wählen – das Original ist einen Cent teurer als der teuerste Import und Rabattverträge liegen nicht vor.

Die verordnete Gesamtmenge von 300 Hüben = 3 x 1 St. liegt oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (171 - 180) ohne ein Vielfaches des größten Normbereichs zu sein:

Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge bei Vorliegen einer unbestimmten Stückzahlverordnung (also zum Beispiel nur die Angabe „300 Hub“) nicht zulässig. Liegt der Apotheke hingegen eine Normgrößenverordnung oder eine eindeutig bestimmte Verordnung (Verwendung des Normkennzeichens oder der PZN) vor, können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der vorrangigen Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zur insgesamt verordneten Menge abgegeben werden (siehe auch § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag).

Letzteres ist bei der vorliegenden Verordnung der Fall: es sind eindeutig drei N2-Packungen mit je 100 Hub verordnet, daher können Sie das Rezept mit der verordneten Menge beliefern.

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