Wann greift bei Opioiden die Substitutionsausschlussliste?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Gilt bei diesem uns vorliegenden Rezept der Substitutionsausschluss (unterschiedliche tägliche Applikationshäufigkeit) oder muss der Rabattvertrag beachtet werden?
Krankenkasse: Viactiv Krankenkasse (IK 104526376)
Verordnet: „Oxycodon HCL AL 10 mg Ret 100 St. N3 Dos. gem. schriftl. Ärztl. Anweisung“
Antwort:
Alle drei Rabattartikel (erkennbar am %-Zeichen) haben das gleiche Applikationsintervall wie das verordnete Produkt (alle 12 Stunden), ansonsten würden sie in der Aut-idem-Suche nach Rabattvertragsartikeln in der Lauer-Taxe nicht erscheinen:
Sie müssen in diesem Fall daher einen Rabattartikel abgeben, da sich die Substitutionsausschlussliste im Fall von Oxycodon nur auf unterschiedliche Applikationshäufigkeiten bezieht (alle 12 versus alle 24 Stunden) und daher bei dieser Verordnung bzw. den möglichen Rabattartikeln nicht greift. Ein Substitutionsverbot würde hier gelten, wenn anstelle des verordneten Arzneimittels nur Alternativpräparate rabattiert wären, die eine andere Applikationshäufigkeit haben.
Unabhängig davon ist natürlich im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Austausch anderweitige pharmazeutische Bedenken entgegenstehen.
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