Wann greift bei Opioiden die Substitutions­ausschluss­liste?

Gilt bei diesem uns vorliegenden Rezept der Substitutions­ausschluss (unterschiedliche tägliche Applikations­häufigkeit) oder muss der Rabatt­vertrag beachtet werden?

Krankenkasse: Viactiv Kranken­kasse (IK 104526376)

Verordnet: „Oxycodon HCL AL 10 mg Ret 100 St. N3 Dos. gem. schriftl. Ärztl. Anweisung“

Antwort:

Alle drei Rabattartikel (erkennbar am %-Zeichen) haben das gleiche Applikations­intervall wie das verordnete Produkt (alle 12 Stunden), ansonsten würden sie in der Aut-idem-Suche nach Rabatt­vertrags­artikeln in der Lauer-Taxe nicht erscheinen:

Sie müssen in diesem Fall daher einen Rabatt­artikel abgeben, da sich die Substitutions­ausschluss­liste im Fall von Oxycodon nur auf unterschiedliche Applikations­häufigkeiten bezieht (alle 12 versus alle 24 Stunden) und daher bei dieser Verordnung bzw. den möglichen Rabatt­artikeln nicht greift. Ein Substitutions­verbot würde hier gelten, wenn anstelle des verordneten Arznei­mittels nur Alternativ­präparate rabattiert wären, die eine andere Applikations­häufigkeit haben.

Unabhängig davon ist natürlich im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Austausch anderweitige pharmazeutische Bedenken entgegenstehen.

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