Polizeiheilfürsorge: Wie ist vorzugehen?

Wie sind die Abgaberegelungen bei der Polizeiheilfürsorge? Können wir bei der ZPD ohne Bedenken ein verordnetes Original abgeben oder müssen wir auch dort eine der preisgünstigen Alternativen abgeben? Fällt dann eine Zuzahlung an oder nicht?

Antwort:

Der Rahmenvertrag wurde zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband geschlossen und gilt daher zunächst einmal für alle gesetzlichen Kassen. Es bestehen jedoch auf Bundes- und Landesebene Verträge mit weiteren Kostenträgern. Somit ist der Rahmenvertrag auch für die BG/Unfallkasse und die Bundespolizei anzuwenden. Da diese jedoch keine Rabattverträge abgeschlossen haben, entfällt die vorrangige Abgabe von Rabattartikeln. Der Rahmenvertrag gilt nicht für die Bundeswehr, die Freie Heilfürsorge der Polizei und die Postbeamtenkrankenkasse. Bei der ZPD handelt es sich um die Landespolizei (Zentrale polizeiliche Dienste), die wie die Heilfürsorge der Polizei behandelt wird.

Nach Arzneiliefervertrag gilt Folgendes:

5 Auswahl Produkt und Menge

Bei der Auswahl des Produkts und der abzugebenden Menge ist die ärztliche Verordnung maßgeblich.

Demnach sollte die Originalabgabe möglich sein.

Über die Zuzahlung findet sich Aufschluss in der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol):

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.

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