Stückzahlverordnung eines Antibiotikums: Was darf abgegeben werden?
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Uns wurde folgendes Rezept zulasten der AOK Plus (IK 107299005) vorgelegt:
„Amoclav 875 + 125 mg 63 Tabl.“
Welche Abgabemöglichkeit ist hier die richtige?
Eigentlich gilt doch, dass nur die N3-Packung mehrfach abgegeben werden darf, oder?
Antwort
Dieses Antibiotikum wird nach PackungsV wie folgt eingeordnet:
Abb.: PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff
Der Arzt hat eine unklare Stückzahlverordnung vorgenommen, aus der nicht hervorgeht, welche Packungen er wünscht. Daher ist nach § 6 (3) des Rahmenvertrags vorzugehen:
6 Absatz 3 Rahmenvertrag
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Jedoch gibt es die N3 nur von zwei Firmen, beide unrabattiert. Der Rabattartikel hat 20 (N2) bzw. 10 Stück (N1) als Packungsgröße. Wir empfehlen hier eine Rücksprache mit dem Arzt und ein eindeutig ausgestelltes Rezept: Verordnet er ein Vielfaches der N3 (48 oder 72) mit entsprechendem Sondervermerk, so können Sie entsprechende (unrabattierte) Packungen der N3 abgeben. Eindeutig wäre die Verordnung eines konkreten Präparates unter Angabe von Stückzahl plus N-Bezeichnung. So könnte der Arzt auch Mengen oberhalb von Nmax verordnen, die keinem Vielfachen davon entsprechen. Eine Verordnung über „2x Amoclav 875 + 125 mg 20 St. N2 03361017und 1 x Amoclav 875 + 125 mg 10 St. N1 03361000“ könnten Sie also mit den verordneten Mengen des Rabattarzneimittels beliefern.
- DAP Arbeitshilfe „Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Rezeptbelieferung“
- DAP Lexikon
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