Stückzahlverordnung BtM:
Welche Menge darf abgegeben werden?

Uns wurde folgendes BtM-Rezept vorgelegt:

Krankenkasse: DAK-Gesundheit (IK 104067996)
„Medikinet adult 40 mg 104 Stück
(vierzig mg einhundertvier Stück) Einnahme 0 – 40 mg – 0 A“

Können wir auf diese Verordnung zwei Packungen Medikinet zu je 52 Stück abgeben oder muss ein zusätzlicher Vermerk wie „Menge ärztlich begründet“ extra aufgeführt sein?

Antwort

Das Problem bei Ihrer Verordnung ergibt sich daraus, dass die verordnete Menge den Nmax-Bereich (hier 95 bis 100 Stück) nach PackungsV übersteigt und eine reine „auslegungsbedürftige“ Stückzahlverordnung vorliegt.

Auch wenn BtM stück­zahl­genau verordnet und abge­geben werden sollten, sehen einige Kranken­kassen das erfahrungs­gemäß anders und verlangen eine Belieferung nach § 6 (3) des aktuellen Rahmen­vertrags. Demnach könnte in einem solchen Fall maximal die Menge des größten Mess­bereiches abgegeben werden. Verordnet der Arzt allerdings konkret zwei Packungen Medikinet adult (also zum Beispiel „2 x Medikinet adult 40 mg 52 St. N2 14036680“), nennt also zusätzlich das Norm­kennzeichen, dann handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier Packungen, die wie verordnet abgegeben werden können. § 6 Rahmen­vertrag bezieht sich nur auf Stück­zahl­verordnungen. Trotzdem wäre es empfehlenswert, wenn der Arzt die Verordnung wie vorge­schlagen anpassen könnte.

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