Stückzahlverordnung BtM:
Welche Menge darf abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns wurde folgendes BtM-Rezept vorgelegt:
Krankenkasse: DAK-Gesundheit (IK 104067996)
„Medikinet adult 40 mg 104 Stück
(vierzig mg einhundertvier Stück) Einnahme 0 – 40 mg – 0 A“
Können wir auf diese Verordnung zwei Packungen Medikinet zu je 52 Stück abgeben oder muss ein zusätzlicher Vermerk wie „Menge ärztlich begründet“ extra aufgeführt sein?
Auch wenn BtM stückzahlgenau verordnet und abgegeben werden sollten, sehen einige Krankenkassen das erfahrungsgemäß anders und verlangen eine Belieferung nach § 6 (3) des aktuellen Rahmenvertrags. Demnach könnte in einem solchen Fall maximal die Menge des größten Messbereiches abgegeben werden. Verordnet der Arzt allerdings konkret zwei Packungen Medikinet adult (also zum Beispiel „2 x Medikinet adult 40 mg 52 St. N2 14036680“), nennt also zusätzlich das Normkennzeichen, dann handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier Packungen, die wie verordnet abgegeben werden können. § 6 Rahmenvertrag bezieht sich nur auf Stückzahlverordnungen. Trotzdem wäre es empfehlenswert, wenn der Arzt die Verordnung wie vorgeschlagen anpassen könnte.
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