Sind Pharmazeutische Bedenken bei Patienten mit Schluckbeschwerden erlaubt?

In der letzten Zeit kommt es sehr häufig vor, dass wir Rezepte über Madopar LT ohne Aut-idem-Kreuz bekommen. Im Rahmen von Rabattverträgen müssten wir auf Generika austauschen, aber das verordnete Präparat lässt sich, anders als die Rabattartikel, suspendieren. Da das Präparat oft für Pflegeheimbewohner verordnet wird, die häufig unter Schluckbeschwerden leiden, ist die Suspendierbarkeit wichtig für die korrekte Einnahme. Dürfen wir das verordnete Madopar LT wegen Pharmazeutischer Bedenken abgeben, ohne dass das Rezept retaxiert wird? Oder wäre ein Aut-idem-Kreuz nötig?

Antwort

Natürlich dürfen Sie in diesem Fall Pharmazeutische Bedenken geltend machen, die genannten Schluckbeschwerden dürften bei einer anderen Darreichungsform durchaus die Therapie gefährden und sind daher Grund genug, den Austausch zu verhindern.

Aber beachten Sie die vorgegebene Abgaberangfolge des Rahmenvertrags:

Abgeben dürfen Sie nach Rahmenvertrag nicht direkt das namentlich verordnete Original, sondern Sie müssen, falls die Rabattartikelabgabe nicht zustande kommt (zum Beispiel wegen Nichtverfügbarkeit, Pharmazeutischer Bedenken oder im Akutfall), zuerst prüfen, ob unter den vier preisgünstigsten Präparaten eines zu finden ist, gegen das keine Bedenken bestehen. Haben Sie auch gegen alle der vier preisgünstigsten Präparate Bedenken, dann muss Schritt für Schritt geprüft werden, welcher Artikel zur Abgabe in Frage kommt. Da es preisgünstigere Importe als das Original in der identischen Darreichungsform gibt, muss das günstigste, lieferbare Mittel, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen, abgegeben werden. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie die Bedenken auf dem Rezept dokumentieren:

  • Sonder-PZN plus passender Faktor
  • Aussagekräftige Begründung auf dem Rezept, abgezeichnet mit Datum und Kürzel

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