Pseudoarztnummer obsolet?

Uns liegt ein T-Rezept zulasten der AOK Hessen über „Revlimid 15 mg 21 St. N1“ vor.

Das Rezept ist kein Entlassrezept, kommt aber aus einer Klinik – die eingetragene Arztnummer ist 999999900. Jetzt stellt sich uns die Frage, ob mit dem Wegfall der Pseudoarztnummer 4444444xx im Entlassmanagement auch die Pseudoarztnummer 999999900 obsolet ist?

Antwort:

Gemäß der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen ab dem 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen.

Da jedoch wegen der Pandemie nicht davon ausgegangen werden kann, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung angegeben wird, empfiehlt der GKV-Spitzenverband Folgendes:

Damit sich dieser Umstand jedoch nicht negativ auf die Krankenhausentlassung von Patienten auswirkt und die Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements reibungslos klappt, haben wir unseren Mitgliedskassen empfohlen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Krankenhausarztnummer zu verzichten. Apotheken sollten also darauf achten, dass eine Arztnummer angegeben ist. Für die Übergangszeit muss zumindest die vereinbarte Pseudoarztnummer angegeben sein. Das Nähere regelt auch der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der entsprechenden Anlage 8 - Entlassmanagement.

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