Preisankerüberschreitung beim E-Rezept
Wir hatten gerade ein E-Rezept von der Techniker Krankenkasse (Ersatzkasse) über Eliquis 5 mg 200 Stück mit der PZN 18059784 von der Firma Paranova, welches aktuell nicht lieferbar ist. Wir müssten den Preisanker überschreiten.
Wie ist hier die Vorgehensweise? Wie sollen oder können wir die Verordnung heilen?
Antwort
Apotheken können im Abgabedatensatz nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Korrekturen und/oder Ergänzungen vornehmen. Dort lassen sich die Änderungen wie auch die Rücksprache mit der Arztpraxis dokumentieren. Dazu werden die folgenden Schlüssel der Technischen Anlage 7 verwendet:
Schlüssel | Beschreibung | Begründung | Anmerkung |
1 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln | § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
2 | Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen | § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich |
3 | Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur | § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich |
4 | Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung | § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich |
5 | Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung | § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
6 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels | § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
7 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung | § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
8 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs | § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
9 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge | § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
10 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge | § 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmenvertrag § 129 | |
11 | Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer für bis zu 7 Tage bei Entlassverordnungen | Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag § 129 | |
12 | Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt | Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich |
Quelle: www.gkv-datenaustausch.de
Eine ärztliche Rücksprache ist nur bei einer Preisankerüberschreitung aufgrund Pharmazeutischer Bedenken notwendig.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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