Ist der Austausch zwischen Original und Import bei Präparaten der Substitutions­aus­schluss­liste erlaubt?

Wir haben ein Rezept vor­liegen, auf dem „Marcumar 98 St. N3“ ver­ordnet wurde.

Dieses ist nicht liefer­bar und wir sind uns nun im Team un­einig, ob wir einen liefer­baren Import ab­geben dürfen oder nicht. Die Importe heißen dann „Marcoumar“ und ent­halten 100 St.

Antwort

Der Wirk­stoff Phenprocoumon steht zwar auf der Substitutions­aus­schluss­liste und eine Wirk­stoff­ver­ordnung ist daher nicht zulässig. Auch ein Aus­tausch auf ein wirk­stoff­gleiches Präparat (Generikum) ist nicht erlaubt.

In Ihrem Fall ist aber mit Marcumar 98 St. das Präparat namentlich verordnet. Sie dürfen daher einen liefer­baren Import ab­geben – so ist es auch in der EDV korrekt ver­knüpft. Importe und Bezugs­arznei­mittel gelten nach Rahmen­vertrag als identisch:

2 Abs. 7 Satz 4 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V

„Import­arznei­mittel und ihre Referenz­arznei­mittel bzw. die ent­sprechenden Import­arznei­mittel unter­einander gelten als identische Arznei­mittel.“

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