Reicht bei einem BtM-Rezept die Angabe von Normierung plus PZN aus?

Wir haben ein BtM-Rezept erhalten, auf dem Folgendes verordnet wurde:

„Oxycodon-HCL Hexal akut 5 mg (13418468) HKP N1
S: 1-0-1“

Ist bei Betäubungsmitteln die Angabe der PZN anstelle einer Stückzahl ausreichend? Außerdem fragen wir uns, ob mit der angegebenen Dosierung die Einzel- und Tagesdosen ausreichend definiert sind.

Antwort:

Die Menge eines Betäubungsmittels muss nach § 9 BtMVV immer stückzahlgenau angegeben werden.

9 Abs. 1 Punkt 4:

Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.

Demnach ist die Angabe einer PZN nicht ausreichend, auch nicht in Kombination mit einem Normkennzeichen.

Der Rahmenvertrag erlaubt jedoch nach § 6 eine Heilung des Rezeptes durch den Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt.

6 Rahmenvertrag (Auszug)

Wenn Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. […]

Die Dosierung ist mit 1-0-1 ausreichend definiert. Auch das ist in § 6 Rahmenvertrag geregelt:

Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
a) wenn bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß-,Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie der Institutionen (z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben (Beispiele: Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a,b,c - A,B,C).

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