Müssen wir dieses Biological austauschen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind uns unsicher, wie wir folgendes Rezept richtig beliefern:
„Hyrimoz Hexal 6 Stück“
Krankenkasse ist die Barmer.
Für Humira besteht ein Rabattvertrag, aber Biologicals unterliegen ja besonderen Austauschkriterien.
Sind wir nun verpflichtet, den Rabattvertrag zu erfüllen oder dürfen wir das namentlich verordnete Medikament abgeben?
In dem von Ihnen beschriebenen Fall dürfen Sie nur das verordnete Hyrimoz abgeben, da ein Aut-idem-Austausch von Hyrimoz und Humira nicht erlaubt ist.
Dies ist im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung festgelegt:
„Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“
In Anlage 1 des Rahmenvertrags sind weder Humira noch Hyrimoz gelistet. Ein Austausch ist also nicht möglich. Sollte der Patient Humira erhalten, so müsste der Arzt das Rezept auch genau darüber ausstellen.
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