Müssen wir BtM-Rezepte weiterhin auf Höchst­mengen prüfen?

Wir haben gelesen, dass die BtM-Höchst­mengen gestrichen wurden. In der Apotheken-EDV sind diese aber weiter­hin zu finden und wir haben heute auch noch ein BtM-Rezept erhalten, auf dem ordnungs­gemäß ein A für eine Über­schreitung ange­geben war.

Was gilt denn nun?

Antwort

Es ist korrekt, dass mit den kürzlich beschlossenen Änderungen der BtMVV die bislang in § 2 der BtMVV verankerten Höchst­mengen entfallen. Allerdings werden diese Änderungen erst zum 07.04.2023 in Kraft treten, damit die ebenfalls wirksam werdenden Änderungen in der Substitutions­therapie nahtlos an die dann aus­laufende SARS-CoV-2-AMVersVO anschließen können.

Bis zu diesem Stichtag müssen also sowohl Ärzte als auch Apotheken noch auf die bis dahin geltenden Höchst­mengen und die entsprechende Kenn­zeichnung achten.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung