Müssen wir BtM-Rezepte weiterhin auf Höchstmengen prüfen?
Wir haben gelesen, dass die BtM-Höchstmengen gestrichen wurden. In der Apotheken-EDV sind diese aber weiterhin zu finden und wir haben heute auch noch ein BtM-Rezept erhalten, auf dem ordnungsgemäß ein A für eine Überschreitung angegeben war.
Was gilt denn nun?
Antwort
Es ist korrekt, dass mit den kürzlich beschlossenen Änderungen der BtMVV die bislang in § 2 der BtMVV verankerten Höchstmengen entfallen. Allerdings werden diese Änderungen erst zum 07.04.2023 in Kraft treten, damit die ebenfalls wirksam werdenden Änderungen in der Substitutionstherapie nahtlos an die dann auslaufende SARS-CoV-2-AMVersVO anschließen können.
Bis zu diesem Stichtag müssen also sowohl Ärzte als auch Apotheken noch auf die bis dahin geltenden Höchstmengen und die entsprechende Kennzeichnung achten.
Weiterführende Links:
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung