Müssen AV-Artikel bei der Abgaberangfolge berücksichtigt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu AV-Artikeln. Wenn diese zu den vier Preisgünstigsten zählen, aber nicht mehr erhältlich sind, kann man sie ja logischerweise nicht mehr abgeben.
Muss man das dann in irgendeiner Form auf dem Rezept dokumentieren oder zählen AV-Artikel gar nicht mit bei den vier Preisgünstigsten?
Antwort
Nach § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag gilt für ein AV-gemeldetes Arzneimittel Folgendes:
2 Abs. 13 Rahmenvertrag
„Außer Vertrieb (gemeldet):
Das nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist im Preis- und Produktverzeichnis gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert ‚außer Vertrieb‘ (AV). Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“
Demnach müssen Sie solche Artikel nicht berücksichtigen, wenn Sie die vier preisgünstigsten Arzneimittel ermitteln. Die Abgabe von AV-Artikeln ist aber erlaubt, wenn sie nach der Abgaberangfolge abgabefähig sind, also beispielsweise zu den vier Preisgünstigsten gehören.
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