Müssen AV-Artikel bei der Abgaberangfolge berücksichtigt werden?

Wir haben eine Frage zu AV-Artikeln. Wenn diese zu den vier Preisgünstigsten zählen, aber nicht mehr erhältlich sind, kann man sie ja logischerweise nicht mehr abgeben.

Muss man das dann in irgendeiner Form auf dem Rezept dokumentieren oder zählen AV-Artikel gar nicht mit bei den vier Preisgünstigsten?

Antwort

Nach § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag gilt für ein AV-gemeldetes Arzneimittel Folgendes:

2 Abs. 13 Rahmenvertrag

„Außer Vertrieb (gemeldet):

Das nach den Bestimmungen dieses Rahmen­vertrages abzugebende Arznei­mittel bzw. das in die Arzneimittel­versorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist im Preis- und Produkt­verzeichnis gelistet und der Vertriebs­status hat den Wert ‚außer Vertrieb‘ (AV). Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertig­arznei­mittel ist bei der Ermittlung der Abgabe­rangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekenn­zeichnetes Arznei­mittel darf jedoch abge­geben werden, wenn es die Voraus­setzungen dieses Vertrages erfüllt.“

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung