Sind Mischverordnungen bei Bundeswehrrezepten erlaubt?

Wir haben eine „Mischverordnung“ auf einem Bundeswehrrezept erhalten. Dürfen wir diese beliefern oder benötigen wir, wie bei anderen Kostenträgern, zwei getrennte Rezepte?

Folgendermaßen sieht das Rezept aus:

Krankenkasse: Deutsche Bundeswehr
Kostenträgerkennung: Bundeswehr
„Protaphane Flexpen N1“
„Novofine 8 0.3 x 8 mm 100 St.“

Antwort:

Im Arzneiliefervertrag der Bundeswehr ist nicht geregelt, dass Hilfsmittel und Arzneimittel nicht zusammen verordnet werden dürfen. Für gesetzliche Krankenkassen sind Hilfsmittel auf einem gesonderten Rezeptblatt (Muster 16), getrennt von Arznei- und Verbandmitteln, zu verordnen und mit der Ziffer 7 im vorgesehenen Statusfeld (Hilfsmittel) zu kennzeichnen. Grund ist, dass sie nicht budgetiert sind und nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hineingerechnet werden sollen.

Aus Gründen der getrennten Erfassung der Verordnungsdaten wünschen die Kassen schon seit längerer Zeit eine getrennte Verordnung. Nachdem dies von den Ärzten wohl nicht ausreichend beachtet wurde, gingen die Kassen dazu über, auch den Apotheken eine Prüfplicht in die Lieferverträge zu schreiben. So findet man z. B. im vdek-Vertrag folgende Stelle:

(2a) Bei Verordnungsblättern, auf denen Arzneimittel gemeinsam mit Hilfsmitteln verordnet wurden, können nur die Arzneimittel abgerechnet werden.

Auch im Liefervertrag der Berufsgenossenschaften ist Ähnliches zu finden:

Ob es bei Rezepten zulasten der Bundeswehr zu Kürzungen oder zur Streichung des Hilfsmittels kommt, können wir aufgrund der begrenzten Erfahrung mit diesem speziellen Thema nicht beantworten. Um sicher zu sein, empfehlen wir auch in diesem Fall eine getrennte Verordnung, auch wenn dies nicht explizit im Vertrag gefordert wird.

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