Jumbopackung Vaginalring verordnet – wie ist vorzugehen?

Uns liegt eine Verordnung über 1 x 6 Veri-Aristo Vaginalring (PZN 12590165) zulasten der AOK Niedersachsen (IK 102114819) vor. Die Kundin ist gerade 20 Jahre alt geworden und zuzahlungspflichtig.

Wir sind uns unsicher, ob wir die verordnete 6er-Packung abgeben können, da es sich um eine nicht normierte Packung größer als N3 handelt. Müssten wir alternativ 2 x N3 oder nur eine einzige N3 abgeben oder benötigen wir ein gänzlich neues Rezept?

Antwort

Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich bei der verordneten Packung um eine Jumbopackung. Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es dem § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Im Normalfall müsste bei solch einer Konstellation ein neues Rezept über eine gültige Stückzahl angefordert werden.

Ausnahme: Es liegt ein dringender Fall vor und eine Arztrücksprache ist nicht möglich, dann können Sie das Rezept mit 2 x 3 Stück (N3) beliefern.

Grundlage dafür ist die Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst):

17 Rahmenvertrag

Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung