Was gilt bei Impfstoffen im Sprechstundenbedarf?

Wir haben eine Frage bezüglich des Sprechstundenbedarfs bei Impfstoffen: In diesem Quartal haben wir bereits 6 x 1 10er-Packung Prevenar abgegeben. Dürfen wir jetzt noch eine weitere 10er-Packung abrechnen oder ist dies nicht mehr möglich bzw. dürfen wir dann nur eine 50er-Packung abgeben? Wie ist die richtige Vorgehensweise? Die Kostenträgerkennung lautet 103411401 (AOK Nordwest).

Antwort:

In der Sprechstundenbedarfsvereinbarung der AOK Nordwest ist folgendes festgelegt:

3 Verordnung von Sprechstundenbedarf (1)

Der Sprechstundenbedarf soll grundsätzlich kalendervierteljährlich bezogen werden. Er ist am Ende des laufenden Quartals als Nachholbedarf in vollem Umfang zu verordnen. Bei Arzneimitteln und Impfstoffen mit einer Haltbarkeit unter drei Monaten kann hiervon abgewichen werden.

Grundsätzlich sollte der Sprechstundenbedarf also nicht nach und nach wie in ihrem Fall, sondern gebündelt am Ende eines Quartals verordnet werden, um aufgebrauchte Vorräte wieder aufzufüllen. So könnte der Arzt direkt erkennen, wie viele Spritzen verbraucht wurden und dementsprechend wirtschaftlich verordnen (was bei Ihnen nach aktuellem Stand die Menge von 1 x 50 Stück plus 2 x 10 Stück wäre).

Für Impfstoffe gibt es eine Ausnahme, wenn die Haltbarkeit sehr knapp ist. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, können wir nicht beurteilen. Eine Obergrenze der Verordnungsmenge gibt es in der Vereinbarung nicht, dennoch denken wir, dass es zu Problemen kommen kann, wenn Sie anstelle der 50er-Packung immer die "teureren" 10er-Packungen abgeben.

Daher raten wir Ihnen, sich mit der Abrechnungsstelle in Verbindung zu setzen und dort zu erfragen, wie Sie in diesem Fall vorgehen können. Grundsätzlich sollten Sie den Arzt darauf hinweisen, dass er den Sprechstundenbedarf wirtschaftlich quartalsweise verordnen sollte.

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