Gleiche Verordnung, unterschiedliche Abgabe?
Wir haben aus einer Arztpraxis immer wieder Rezepte über „Prograf 1 mg HKP 100 St. N3 PZN 06896457“ mit Aut-idem-Ausschluss und zusätzlich dem Hinweis „Original ärztlich angeordnet“. Die Kunden haben mit einem solchen Rezept schon sowohl das Original als Importe bekommen.
Welche Belieferung ist retaxsicher?
Antwort
Welche Belieferung retaxsicher ist, hängt immer von der einzelnen Verordnung und der jeweiligen Krankenkasse ab. Da Original und bezugnehmend darauf zugelassene Importe als gleich angesehen werden, ist grundsätzlich trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch in der Original/Import-Gruppe möglich und im Zuge von Rabattverträgen auch verpflichtend.
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen gibt es aber zu diesem Fall folgenden Passus:
5 Abs. 9
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“
Wie es bei den Primärkassen aussieht, müsste im jeweiligen Liefervertrag nachgeschaut werden.
Wird also ein Rezept mit Kreuz und entsprechendem Vermerk zulasten einer Ersatzkasse vorgelegt, so kann das verordnete Original abgegeben werden, auch wenn Importe rabattiert wären und das Original nicht. Bei Regionalkassen müsste – sofern es nicht ebenfalls eine Vereinbarung wie bei den Ersatzkassen gibt – ausgetauscht werden.
Falls das Original verordnet ist und es bei der vorliegenden Krankenkasse keinen Rabattvertrag gibt, ist mit dem Original der Preisanker gesetzt. Das heißt, Sie dürften in diesem Fall das Original oder alle Importe bis zur Preisgrenze des Originals unter Berücksichtigung des persönlichen Einsparziels abgeben.
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