Gilt bei Rabattverträgen auch ein Preisanker?

Uns liegt ein T-Rezept über „Lenalidomid AbZ 5 mg 21 HKP“ zulasten der BARMER vor. Wir würden gerne das Lenalidomid von ratiopharm abgeben. Beide Arznei­mittel sind Rabatt­partner und liefer­fähig.

Da das Arznei­mittel von AbZ jedoch nur 77,54 Euro kostet und das von ratiopharm 2.028,89 Euro, fragen wir uns, ob wir das einfach so abgeben dürfen oder ob wir auch hier einen Preis­anker beachten müssen.

Antwort

Laut § 11 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt:

11 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Die Apotheke hat vor­rangig ein Fertig­arznei­mittel abzu­geben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabatt­begünstigtes Fertig­arznei­mittel).
Voraus­setzung hierfür ist, dass

  • in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes vereinbart ist und
  • die Angaben zu dem rabatt­begünstigten Fertig­arznei­mittel voll­ständig und bis zu dem verein­barten Stich­tag mitge­teilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.

Treffen die Voraus­setzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabattbegünstigte Fertig­arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“

Sie dürfen also unter allen rabattierten Arzneimitteln unabhängig vom Preis frei wählen. Es ist bei Rabattverträgen auch kein Preisanker zu beachten. Da die Höhen der gewährten Rabatte nicht bekannt sind, kann auch nicht beurteilt werden, welches Arzneimittel wirtschaftlicher ist. Sie können also ohne Bedenken auch das teurere Rabattarzneimittel abgeben.

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