Gibt es nach neuem Rahmenvertrag die 15/15-Regel bei Importen nicht mehr?

Wir wissen, dass lange diskutiert wurde, ob die Importquote weiterhin bestehen bleibt oder nicht. Nun haben wir uns mit dem neuen Rahmenvertrag beschäftigt und gesehen, dass die Importquote jetzt plötzlich „Einsparziel“ heißt. Ist das korrekt? Müssen wir sonst noch etwas beachten?

Antwort

Ja, es ist korrekt, dass Apotheken weiterhin verpflichtet sind, preisgünstige Importe abzugeben um ein „Einsparziel“ (zwei Prozent innerhalb von sechs Monaten) zu erreichen. Dies ist im neuen Rahmenvertrag in § 13 geregelt. Neu sind die Preisgrenzen, die ein Import unterschreiten muss, um als preisgünstig zu gelten. Nach § 2 Abs. 8 gilt:

2 Abs. 8 Preisgünstige Importarzneimittel

Als preisgünstige Importarzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages, die für das Einsparziel nach § 13 dieses Rahmenvertrages relevant sind, gelten Importarzneimittel, wenn – bei identischer Packungsgröße (gleiche Stückzahl bzw. gleiche Füllmenge) – der für den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabepreis der Packung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte

  • bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100 € einen Preisabstand von mindestens 15 %,
  • bei einem Abgabepreis von über 100 € bis einschließlich 300 € einen Preisabstand von mindestens 15 €,
  • bei einem Abgabepreis über 300 € einen Preisabstand von mindestens 5 % unterhalb des Preises des Referenzarzneimittels einnimmt.

Es gibt nun anstelle der „15/15-Regel“ eher eine „15%/15€/5%-Regel“. Weiterhin gilt, dass der Apotheke bei Nichterfüllen des Einsparziels ein Malus abgezogen wird. Eventuelle Guthaben durch „Übererfüllung“ können mit künftigen Mali verrechnet werden. Mit Inkrafttreten des GSAV wird zudem festgelegt, dass die Importregelungen bei Biologicals und Zytostatika aufgrund der Besonderheiten bei Transport und Lagerung nicht gelten.

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