Was kann bei verspäteter Abrechnung drohen?

Wir haben ein Rezept über ein sehr teures Arzneimittel (5-stellige Summe) zulasten der BARMER (104080005) erhalten. Das Präparat müssen wir aus den USA bestellen. Die Kostenübernahme mit der BARMER ist geklärt, aber die Lieferung aus den USA wird voraussichtlich etwa 3 Wochen dauern. Kann das Rezept mit unserem Bestelldatum bedruckt werden? Wenn das Medikament in etwa 3 Wochen ankommt, wäre möglicherweise die Abgabefrist von 4 Wochen überschritten, da das Rezept beim Einreichen schon ein paar Tage alt war.

Antwort:

Eine verspätete Abgabe ist aufgrund von Lieferproblemen möglich und eine neue Verordnung nicht unbedingt notwendig. Sie sollten dies jedoch nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept dokumentieren (abzeichnen mit Datum und Unterschrift). Dies lässt sich dem Rahmenvertrag entnehmen.

6 Abs. 2g7 Rahmenvertrag

(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:[…]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […] (g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt; […]

Fristen und Kürzungsbeträge bei verspäteter Abrechnung ohne Dokumentation und Begründung nach Rahmenvertrag findet man in den Arzneilieferverträgen. Ausschnitt aus § 11 des vdek-Liefervertrags:

11 Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Friste abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter um fünf Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; […]

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung