Dürfen wir ein Duplikat beliefern?

Wir haben ein Rezept erhalten über „Tecfidera 240 mg 12 Wochen 168 St“.

Der Arzt hat darauf den Vermerk „Duplikat“ aufgebracht.

Wir meinen eigentlich, dass dieser Vermerk kein Grund mehr für eine Retaxation sein darf, sind uns aber aufgrund des hohen Preises unsicher.

Können wir das Rezept abrechnen?

Antwort:

Sie dürfen diese Verordnung beliefern, denn in § 3 des Rahmenvertrags ist nun eindeutig geregelt, dass eine Retaxation nicht nur aufgrund des Vermerks „Duplikat“ ausgesprochen werden darf:

3 Zahlungs- und Lieferanspruch

„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

7. bezogen auf den Rahmenvertrag
a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist.“

Der Arzt sollte Duplikate allerdings nur ausstellen, wenn der Patient das Originalrezept verloren hat und er die Schilderung des Patienten für glaubhaft erachtet. Auch empfehlen die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Dokumentation des Rezeptverlustes in der Patientenakte und diese vom Patienten gegenzeichnen zu lassen.

Da es Ihnen nicht verboten ist, Duplikate zu beliefern, sondern die Verantwortung einer Zweitausstellung beim Arzt liegt, sollte es in der Apotheke auch zu keiner Retaxierung kommen.
Lassen Sie sich am besten vom Patienten den Verlust des Originals noch einmal bestätigen und vermerken Sie dies auf dem Rezept.

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