Darf mit unterschiedlichen Packungsgrößen gestückelt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben heute ein Klinikrezept erhalten:
„Cosentyx Fertigspritze 150 mg 3 x 2 St., ILO
Cosentyx Fertigspritze 150 mg 2 St.“
Dies ergibt zusammen 8 Spritzen und liegt somit deutlich unter Nmax. Allerdings ist kein besonderer Vermerk auf dem Rezept und es sind zwei unterschiedliche Packungseinheiten, jeweils ohne N-Kennzeichen.
Ist die Abgabe beider Packungen erlaubt?
Antwort
Cosentyx wird wie folgt in die PackungsV einsortiert:
Abb.: DAP PZN-Checkplus
Auf diese Verordnung dürfen Sie beide Packungen abgeben, da die verordnete Gesamtmenge zwischen den N2- und den N3-Bereich fällt und es keine Packung der verordneten Gesamtmenge im Handel gibt.
Dabei ist unerheblich, ob mit gleichen oder unterschiedlichen Packungsgrößen gestückelt wird, solange es unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit erfolgt.
Ein besonderer Vermerk wird in § 6 (3) Rahmenvertrag nur für Mengen oberhalb des größten N-Bereiches (Nmax) gefordert und selbst wenn ein solcher Vermerk fehlt, darf dieses nach dem überarbeiteten § 3 des Rahmenvertrags nicht mehr zu einer Retaxierung führen.
- DAP PZN-Checkplus
- DAP Lexikon
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