Darf man innerhalb der vier Preisgünstigsten auch das teuerste Arzneimittel abgeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zum neuen Rahmenvertrag: Darf man unter den vier preisgünstigsten Präparaten frei wählen?
Beispiel: Wir hätten das viertteuerste Präparat an Lager, lieferbar wären aus der Preisstufe der vier preisgünstigsten aber auch die drei günstigeren Präparate.
Dürfen wir dann trotzdem das teurere Arzneimittel abgeben, da es ebenfalls zu den vier preisgünstigsten gehört?
Antwort
Kommt keine Abgabe eines Rabattarzneimittels zustande, dann dürfen Sie unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln wählen.
12 Rahmenvertrag
„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt.“
Innerhalb der vier Preisgünstigsten dürfen Sie also frei entscheiden, welches Präparat Sie abgeben. Sie sind nicht verpflichtet, hier nochmal das günstigste auszuwählen. Aber Achtung: Gehört das namentlich verordnete Präparat jedoch zu den vier preisgünstigsten, dann darf das abzugebende Produkt nicht teurer sein (Preisanker!). Ein preisgleiches Arzneimittel darf abgegeben werden.
Muss der vom Arzt gesetzte Preisanker überschritten werden, dann müssen Sie zuvor Rücksprache mit dem Arzt halten und dies auf der Verordnung dokumentieren.
- DAP Lexikon
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