Darf man für ein Arzneimittel mehrere Positionen taxieren?

Uns liegt ein Rezept über Metformin 500 mg 500 St. vor. 
Sollen wir das Rezept mit 2 x N3 180 St. beliefern oder noch zusätzlich mit 120 St. N2? Darf man für ein Arzneimittel mehrere Positionen taxieren?

Antwort

Die Verordnung über 500 St. Metformin-Tabletten lässt sich keinem Eintrag des Preis- und Produktverzeichnisses zuordnen. Daher handelt es sich gemäß Rahmenvertrag um eine nicht eindeutige Verordnung.

8 Absatz 3:

Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.

In § 7 ist geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein Arzneimittel nicht eindeutig verordnet ist.

7 Absatz 3:

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.

Sie dürfen daher nach Rücksprache mit dem Arzt die Verordnung z. B. in 2 x 180 Stück N3 korrigieren. Vergessen Sie nicht, Ihre Korrekturen abzuzeichnen und einen Hinweis auf die erfolgte Rücksprache auf das Rezept zu bringen.

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