Dürfen wir das Datum eines BtM-Rezeptes nach Rücksprache ändern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen, bei dem die Abgabefrist seit einem Tag abgelaufen ist. Die Arztpraxis ist 50 km entfernt und die Patientin braucht heute noch ihr Medikament.
Darf ich rechtlich nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt das Datum ändern?
Antwort
Nein, das Datum dürfen Sie nicht aufgrund einer Fristüberschreitung ändern. Ändern oder korrigieren dürfen Sie dieses nach Rücksprache nur bei einem erkennbaren Irrtum oder wenn es unleserlich sein sollte (§ 6 Rahmenvertrag).
BtM-Rezepte müssen innerhalb der Frist in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe darf auch später erfolgen. Allerdings muss dazu das Vorlagedatum notiert werden.
Dazu ein Ausschnitt aus der BtMVV:
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV) § 12 Abgabe
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
- auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz a und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder
d) die mit dem Buchstaben „K“ oder „N“ gekennzeichnet ist;
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf einem BtM-Rezept“ (PDF)
- DAP-Rubrik BtM
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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