Ergebnisse der Kurzumfragen

Thema: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Das e-Rezept kommt. Bisher war es ausreichend, wenn der Apothekeninhaber einen Heilberufsausweis besaß. Mit dem Start der e-Rezepte im Januar 2022 wird sich dies allerdings ändern, denn sobald eine Änderung am Rezept erforderlich ist, führt am elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) kein Weg mehr vorbei (§ 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO). Jede Änderung einer elektronischen Verordnung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist nur mit dem eHBA möglich.

Uns interessiert daher:

Haben in Ihrer Apotheke die angestellten Approbierten bereits einen eHBAbei ihrer Kammer angefordert?

„Ja, die (meisten) angestellten Apotheker haben den eHBA bereits bestellt.“

43,2 %

„Nein, die (meisten) angestellten Apotheker haben den eHBA noch nicht bestellt.“

33,7 %

„Die angestellten Apotheker wussten gar nicht, dass sie in Zukunft einen eHBA benötigen.“

5,6 %

„Ich weiß es nicht.“

17,5 %