Ergebnisse der Kurzumfragen
Thema: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Das e-Rezept kommt. Bisher war es ausreichend, wenn der Apothekeninhaber einen Heilberufsausweis besaß. Mit dem Start der e-Rezepte im Januar 2022 wird sich dies allerdings ändern, denn sobald eine Änderung am Rezept erforderlich ist, führt am elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) kein Weg mehr vorbei (§ 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO). Jede Änderung einer elektronischen Verordnung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist nur mit dem eHBA möglich.
Uns interessiert daher:
Haben in Ihrer Apotheke die angestellten Approbierten bereits einen eHBAbei ihrer Kammer angefordert?
„Ja, die (meisten) angestellten Apotheker haben den eHBA bereits bestellt.“
„Nein, die (meisten) angestellten Apotheker haben den eHBA noch nicht bestellt.“
„Die angestellten Apotheker wussten gar nicht, dass sie in Zukunft einen eHBA benötigen.“
„Ich weiß es nicht.“