Die beschriebene Situation stellt einen typischen dringenden Fall dar. Die Abgabe im dringenden Fall regelt § 17 Rahmenvertrag. Der Rahmenvertrag gibt keine eigenständige, abschließend definierte Legaldefinition des dringenden Falls vor. Stattdessen werden Voraussetzungen beschrieben, unter denen die Sonderregelungen für den dringenden Fall Anwendung finden dürfen: Erforderlich ist zunächst, dass die unverzügliche Abgabe des verordneten Arzneimittels aus medizinischen Gründen geboten ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine rechtzeitige Rücksprache mit der verordnenden Person nicht möglich ist. Dies ist insbesondere während des Notdienstes sowie außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten erfüllt.
Für diese Ausnahmesituationen eröffnet § 17 besondere Handlungsmöglichkeiten.
§ 17 Abs. 7 regelt die Patientenversorgung bei einer Verordnung über eine Stückzahl oberhalb des größten definierten Normbereichs (Jumbopackung), wie sie im Monatsrätsel vorlag.
Jumbopackungen können nicht zulasten der GKV abgerechnet werden (§ 31 Abs. 4 SGB V und § 2 der Packungsgrößenverordnung). Im Normalfall hätte die Apotheke hier eine Änderung durch die verordnende Person einholen müssen.
Punkt 7 schafft für den dringenden Fall drei alternative Abgabemöglichkeiten:
1. die Abgabe der größten nach der Packungsgrößenverordnung bestimmten Packung (im vorliegenden Beispiel die N3) oder
2. die vielfache Menge der oben genannten Packung.
Dabei darf jedoch höchstens bis zur verordneten Menge abgegeben werden.
3. Die Abgabe einer der verordneten Menge nächstliegenden kleineren Packungsgröße.
Die dritte Abgabemöglichkeit schließt aus, dass mit kleineren vorrätigen (N1-)Packungen bis zur Menge der größten Messzahl oder bis zur verordneten Menge gestückelt wird. Daher ist Antwort C „Stückeln mit 2 x 60 Stück N2“ nicht korrekt. Auch Antwort A ist nicht korrekt, denn im dringenden Fall muss eine Verordnung über eine Jumbopackung nicht als private Leistung abgerechnet werden: Der Rahmenvertrag regelt diesen Sachverhalt. Korrekt ist daher Antwort B: Es kann die größte nach der Packungsgrößenverordnung bestimmte Packung ohne Rücksprache mit der verordnenden Person ohne Rezeptänderung abgegeben werden. Die Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag muss nach Auswahl der Packungsgröße eingehalten werden. Eine Sonder-PZN mit Faktor für den dringenden Fall ist essenziell, außerdem ist ein Vermerk zur Begründung anzugeben.
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