Luforbec® kann hier wie ver­ordnet abge­geben werden, denn Sie dürfen laut § 11 Abs. 1 Rahmen­vertrag unter allen Rabatt­arznei­mitteln, unab­hängig vom Preis, frei wählen.

11 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Die Apotheke hat vor­rangig ein Fertig­arznei­mittel abzu­geben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabatt­be­günstigtes Fertig­arznei­mittel).

Voraus­setzung hierfür ist, dass

  • in den ergänzenden Ver­trägen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes verein­bart ist und
  • die Angaben zu dem rabatt­begünstigten Fertig­arznei­mittel voll­ständig und bis zu dem verein­barten Stich­tag mitge­teilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.

Treffen die Voraus­setzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabatt­begünstigte Fertig­arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“

Sind Rabatt­verträge vorhanden, ist auch kein Preis­anker zu beachten – Rabatt­arznei­mittel sind eine wirt­schaft­liche Abgabe. Da Luforbec® bei der vor­liegenden Kranken­kasse rabat­tiert ist, steht einer Abgabe nichts im Wege.

Für das Ein­spar­ziel sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 7 Rahmen­vertrag nur Abgaben im import­relevanten Markt relevant:

13 Abs. 2 Satz 7 Rahmenvertrag

„[…] Im import­relevanten Markt besteht ein Abgabe­vorrang für preis­günstige Import­arznei­mittel in Form eines inner­halb eines Kalender­quartals zu erzielenden Ein­spar­ziels nach Absatz 5.“

Die Abgabe von Rabatt­arznei­mitteln ist keine Abgabe im import­relevanten Markt im Sinne des Rahmen­vertrages, hierzu zählen nach § 13 Abs. 1 nur folgende Abgaben:

13 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Der import­relevante Markt besteht aus den Fertig­arznei­mitteln im Auswahl­bereich nach § 9 Absatz 1 (solitärer Markt) und aus Arznei­mitteln nach § 9 Absatz 2 Satz 2 (Mehrfach­vertrieb), bei denen die Abgabe eines rabat­tierten Fertig­arznei­mittels nach § 11 nicht möglich ist.“

Wenn Sie also ein Rabatt­arznei­mittel abgeben, zählt das Rezept grund­sätz­lich nicht für das Ein­spar­ziel.

Praxistipp

Luforbec® ist sowohl in der Wirk­stärke 100 µg/6 µg als auch in der Stärke 200 µg/6 µg in zahl­reichen weiteren Rabatt­verträgen ver­treten, zum Teil auch exklusiv.

Hinweis

Bei Verordnungen über Inhalativa können Sie Ihren Patien­tinnen und Patienten die pharma­zeutische Dienst­leistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arznei­mittel­anwendung mit Üben der Inhalations­technik“ anbieten. Anspruchsberechtigt sind Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren mit Neu­ver­ordnung von Inhalativa, bei Device-Wechsel und wenn während der letzten 12 Monate keine Ein­weisung mit praktischer Übung mit dem ent­sprechenden Inhalator­typ statt­gefunden hat. Die Dienstleistung wird mit 20 Euro netto honoriert und elektronisch abge­rechnet.

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