Spironolacton Accord 25 mg steht seit Mitte Dezember nicht mehr auf der BfArM-Liste der notwendigen Kinderarzneimittel (gem. § 35 Abs. 5a SGB V), der sogenannten Dringlichkeitsliste. Damit unterliegt dieses sowie die anderen Spironolacton-Arzneimittel wieder der Festbetragsregelung.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Rabattverträge, daher besteht die Auswahl in der verordneten Packungsgröße nur zwischen zwei Präparaten: Spironolacton Accord 25 mg 100 St. sowie Aldactone in gleicher Wirkstärke und Packungsgröße. Gemäß Rahmenvertrag muss die Apotheke ohne Rabattverträge eines der vier preisgünstigsten Präparate abgeben. Dabei darf der Preisanker, der durch das verordnete Präparat – hier Spironolacton Accord – gesetzt wurde, nicht überschritten werden. Daher darf die Apotheke das teurere Präparat nicht abgeben und muss Spironolacton Accord 25 mg abgeben. Zudem würden für Aldactone Mehrkosten fällig, da der Abgabepreis oberhalb des Festbetrags liegt. Für Spironolacton Accord fallen keine Mehrkosten an.
Bezüglich der Packungsgröße gab und gibt es keine Vorgaben für einen Austausch verordneter Packungsgrößen, wenn Arzneimittel auf der Dringlichkeitsliste stehen. Eine Stückelung von zwei 50er-Packungen anstelle einer verordneten 100er-Packung wäre nur im Zuge von Lieferengpässen denkbar und kommt in einer normalen Abgabesituation wie hier nicht in Frage.
Hinweis: Für die anderen im Handel befindlichen Wirkstärken von Spironolacton bestehen Rabattverträge, die bei der Rezeptbelieferung zu berücksichtigen sind. Die Wirkstärken Spironolacton Accord 50 mg und 100 mg sind in allen ausgeschriebenen Rabattverträgen dabei und können damit in diesen Fällen zur zeitnahen und vertragskonformen Patientenversorgung abgegeben werden.
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