Spironolacton Accord 25 mg steht seit Mitte Dezember nicht mehr auf der BfArM-Liste der not­wendigen Kinder­arznei­mittel (gem. § 35 Abs. 5a SGB V), der soge­nannten Dringlich­keits­liste. Damit unterliegt dieses sowie die anderen Spironolacton-Arznei­mittel wieder der Fest­betrags­regelung.
 

Im vorliegenden Fall gibt es keine Rabatt­verträge, daher besteht die Auswahl in der ver­ordneten Packungs­größe nur zwischen zwei Präparaten: Spironolacton Accord 25 mg 100 St. sowie Aldactone in gleicher Wirk­stärke und Packungs­größe. Gemäß Rahmen­vertrag muss die Apotheke ohne Rabatt­verträge eines der vier preis­günstigsten Präparate abgeben. Dabei darf der Preis­anker, der durch das ver­ordnete Präparat – hier Spironolacton Accord – gesetzt wurde, nicht über­schritten werden. Daher darf die Apotheke das teurere Präparat nicht abgeben und muss Spironolacton Accord 25 mg abgeben. Zudem würden für Aldactone Mehr­kosten fällig, da der Abgabe­preis oberhalb des Fest­betrags liegt. Für Spironolacton Accord fallen keine Mehrkosten an.

Bezüglich der Packungs­größe gab und gibt es keine Vorgaben für einen Aus­tausch verordneter Packungs­größen, wenn Arznei­mittel auf der Dringlich­keits­liste stehen. Eine Stückelung von zwei 50er-Packungen anstelle einer ver­ordneten 100er-Packung wäre nur im Zuge von Liefer­eng­pässen denkbar und kommt in einer normalen Abgabe­situation wie hier nicht in Frage.

Hinweis: Für die anderen im Handel befindlichen Wirk­stärken von Spironolacton bestehen Rabatt­verträge, die bei der Rezept­belieferung zu berück­sichtigen sind. Die Wirkstärken Spironolacton Accord 50 mg und 100 mg sind in allen ausge­schriebenen Rabatt­verträgen dabei und können damit in diesen Fällen zur zeit­nahen und vertrags­konformen Patienten­versorgung abge­geben werden.

Pflichttext  

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