Bei dem verordneten Produkt handelt es sich nicht um ein Fertigarzneimittel, sondern um ein Ausgangsprodukt, das in der Apotheke abgefüllt bzw. umgefüllt wird und als Rezeptur abgerechnet wird.
 

Für Entlassrezepte gilt laut § 4 Abs. 5 Anlage 8 Rahmenvertrag:

Bei Rezepturen darf eine Reichdauer von 7 Tagen nicht überschritten werden.
Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, kann die abgebende Person ohne Rücksprache mit der verordnenden Person die Menge auf eine Reichdauer von 7 Tagen kürzen. Die Kürzung ist auf der Verordnung zu dokumentieren bzw. elektronisch zu signieren.

Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen gibt es für Rezepturen im Entlassmanagement eine Sonderregelung.

§ 6 Abs.1 Buchst. b

„Bei Rezepturen ist die ärztlich verordnete Menge maßgebend.“

Wäre das Rezept auf eine Ersatzkasse ausgestellt, könnten Sie die verordnete Menge abgeben.

Genehmigungspflicht

Seit Mitte Oktober 2024 entfällt bei bestimmten Fachärztinnen und -ärzten die Genehmigungspflicht für Cannabis-Verordnungen.

Bei folgenden Ärztinnen und Ärzten ist keine Vorabgenehmigung mehr erforderlich:

  • Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen:
    • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
    • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
    • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
    • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
    • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
    • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Zusatzbezeichnungen:
    • Geriatrie
    • Medikamentöse Tumortherapie
    • Palliativmedizin
    • Schlafmedizin
    • Spezielle Schmerztherapie

Bestehen Unsicherheiten, kann die verordnende Person eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen.

Damit ist Antwort B korrekt.

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