Für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Cannabisarzneimitteln ist eine wichtige Änderung in Kraft getreten. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden die Verordnungsmöglichkeiten neu geregelt. Darf man Rezepte aus dem Juli noch beliefern?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt wichtige Änderungen bei der Arzneimittelverordnung. Besonders relevant ist die Neuregelung für Cannabisblüten: Sie können seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und abgerechnet werden. Eine Übergangsregelung für bereits genehmigte oder laufende Therapien ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Verordnung von Cannabisblüten ist nur noch auf Privatrezept möglich.
Achtung: Auch Verordnungen über Cannabisblüten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt wurden, dürfen in der Apotheke nicht mehr beliefert werden!
Auch bei anderen cannabishaltigen Rezepturarzneimitteln wie Dronabinol oder Cannabisextrakten haben sich die Voraussetzungen geändert. Vor ihrer Verordnung muss zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgt sein.
Bei einer geplanten Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel sollte zudem berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sein müssen.
Wichtig: Apotheken können und müssen nicht überprüfen, ob bereits ein sechsmonatiger Therapieversuch erfolgt ist, bevor sie eine Cannabisrezeptur herstellen und zulasten der GKV abrechnen.