Wie wird eine Sonderabgabe nach SARS-CoV-2-AMVersVO dokumentiert?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben kurz vor Feierabend ein Rezept der AOK NordWest (IK 103411401) über „Amoxiclav 500/125 1A Pharma FTA 20 St. N2 PZN 04492299“ erhalten. Die Patientin musste dringend versorgt werden, wir hatten aber keine 20er-Packung an Lager. Daher haben wir eine 10er-Packung mitgegeben und sie am Folgetag mit weiteren 10 Stück beliefert.
Wie bedrucken wir nun das Rezept am besten? Welche Sonder-PZN ist erforderlich?
Antwort
In Pandemiezeiten erlaubt die SARS-CoV-2-AMVersVO auch ein Stückeln mit vorrätigen Packungen:
„[…] dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. […] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: […]
2. die Packungsanzahl […]“
Vergessen Sie nicht die Sonder-PZN aufzudrucken, um diese Abgabe zu dokumentieren. Dazu gehen Sie folgendermaßen vor:
Erweiterte Abgabemöglichkeiten/Ausnahmen von den Rahmenvertragsvorgaben

Nachteil für den Patienten ist, dass er die Zuzahlung pro abgegebener Packung zahlen muss.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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