Was muss bei Abgabe von Generika beachtet werden?

Wir sind unsicher bezüglich der Abgabe von Generika.

Verordnet ist beispielsweise Arcoxia (ohne Herstellernennung, ohne Aut-idem-Kreuz). Es liegen keine Rabattverträge vor, unter den drei preisgünstigen Präparaten befinden sich verschiedene Generika mit dem Namen „Etoricoxib“ von verschiedenen Herstellern. Müssen wir, obwohl die Generika andere Namen tragen, diese abgeben oder darf unter Verwendung einer Sonder-PZN das Original Arcoxia abgegeben werden?

Weitere Unsicherheit: Ist man, wenn die Sonder-PZN „Akutbedarf“ benutzt wird, dazu verpflichtet, eines der drei preisgünstigsten Präparate abzugeben, oder darf abgegeben werden, was das Lager gerade hergibt?

Antwort:

Ist ein Arzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz verordnet worden und ist dieses selber nicht rabattiert, muss zunächst überprüft werden, ob ansonsten rabattierte aut-idem-konforme Alternativen vorhanden sind. Ist dies ebenfalls nicht der Fall, dann bestehen gemäß § 4 (4) Rahmenvertrag folgende Abgabeoptionen:

  1. Das verordnete Arzneimittel oder
  2. eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder
  3. einen Import gem. § 5 Rahmenvertrag (= wirtschaftlicher 15/15-Import).

Zählt das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein (= Preisanker!).

Dabei spielt es keine Rolle, ob die aut-idem-konformen preisgünstigen Generika dieselbe Namensbezeichnung tragen wie das ursprünglich verordnete oder nicht.

Da der Arzt in Ihrem speziellen Fall „nur“ Arcoxia verordnet hat, also herstellerneutral (ohne Angabe des Herstellers oder der PZN), kann nach Interpretation des DAVs vom Originalpräparat ausgegangen werden. Also könnte man wie unter Punkt 1 das verordnete Arzneimittel abgeben und damit das Original.

Eine Sonder-PZN (z. B. für Pharmazeutische Bedenken oder Akutbedarf), wie von Ihnen angedacht, können Sie nur dann anwenden, wenn Sie von der Abgabe eines Rabattarzneimittels absehen müssen, weil dieses bevorzugt abzugeben wäre und Sie eine Nichtabgabe begründen müssten. Und auch bei der Anwendung einer Sonder-PZN können Sie alternativ zum Rabattarzneimittel nur Folgendes abgeben (unter Beachtung des Preisankers!):

  1. Das verordnete Arzneimittel oder
  2. eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder
  3. einen Import gem. § 5 Rahmenvertrag (= 15/15-Import).

Auch im Notdienst bzw. bei „Akutbedarf“ dürfen Sie nur die bereits erwähnten drei Optionen (vgl. Punkt 1 bis 3) abgeben und nicht irgendein Arzneimittel aus Ihrem Lager.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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