Was ist hier abzugeben: 2 x 100 Stück oder 1 x 200 Stück?

Folgendes GKV-Rezept wurde uns vorgelegt:
„Pramipexol 0,18 N3 2 x 100 St.“

Bei der vorliegenden Krankenkasse ist eine N3-Packung zu 100 Stück rabattiert, es gibt aber auch eine nicht rabattierte 200er-Packung. Hier müsste der Patient nur einmal die Zuzahlung leisten.

Was muss bzw. kann abgegeben werden?

Antwort

Die 200er-Packung Pramipexol ist eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, die Sie nicht zulasten der Krankenkasse abgeben können.

31 Abs. 4 SGB V

„Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Auch § 2 Abs. 4 der Packungsgrößenverordnung verbietet die Abgabe einer Jumbopackung:

2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalt die jeweils größte der aufgrund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Die Normbereiche für Pramipexol definieren sich wie folgt (mit einem Nmax-Bereich von 95 bis 100 Stück):

Abb.: Normbereiche Pramipexol, DAP PZN-Checkplus / Einteilung nach Wirkstoff

Packungen mit mehr als 100 Stück Pramipexol sind demnach Jumbopackungen.

Daher müssen in diesem Fall zwei (rabattierte) N3-Packungen zu je 100 Stück abgegeben werden. Ohnehin müssen Rezepte über mehrere Packungen nach neuem Rahmenvertrag genau mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert werden.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung