Was bedeuten die N-Bereiche für Insuline in der Praxis?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind unsicher, wie die Einteilung der N-Bereiche bei Insulinen in der Praxis umzusetzen ist.
Muss daher bei folgender Verordnung ein Ausrufezeichen ergänzt werden oder nicht?
Rezeptdaten:
Krankenkasse bzw. Kostenträger: Barmer (IK 106380003)
„2 x Berlinsulin H Norm 3 ml Pen 10 x 3 ml N2“
Antwort:
Die Einteilung von Insulinampullen bzw. -patronen für Pens laut PackungsV ist wie folgt:
Die Besonderheit bei Insulinen ist, dass kein N3-Bereich definiert und der größte definierte Normbereich demnach der N2-Bereich ist.
Grundlage für die Beurteilung der Abgabefähigkeit ist die enthaltene Gesamtmenge in ml.
Die verordnete Packung enthält 10 Patronen zu jeweils 3 ml, also insgesamt 30 ml.
Dies entspricht genau dem größten Normbereich (Nmax).
Zusatzinfo
Als Grundlage für die Berechnung der Normbereiche werden Messzahlen herangezogen.
Die Messzahlen sind Packungsgrößen von Arzneimitteln, die sich an einer bestimmten Reichdauer orientieren.
N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung
➔ Behandlungsdauer von 10 Tagen (Messzahl +/- 20 %)
N2: Packungen für die Dauertherapie
➔ Behandlungsdauer von 30 Tagen (Messzahl +/- 10 %)
N3: Packungen für die Dauertherapie
➔ Behandlungsdauer von 100 Tagen (Messzahl - 5 %)
Die größte Messzahl ist im N3-Bereich z. B. immer die Obergrenze des Normbereichs.
Nach § 6 (3) Rahmenvertrag ist es erlaubt, vielfache Mengen der Packung, die dem größten definierten N-Bereich entspricht, abzugeben. Dort wird auch ein besonderer ärztlicher Vermerk zur Bestätigung der Menge gefordert, auf den einige Kassen in ihren Lieferverträgen jedoch verzichten. Ein fehlender Vermerk kann allerdings nach § 3 (1) Nr. 7 f Rahmenvertrag zu keiner Retaxierung mehr führen.
Also können beide Packungen unter Berücksichtigung der Rabattverträge abgegeben werden.
Falls gewünscht, dürften Sie den fehlenden Vermerk auch nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Vergessen Sie dann aber nicht, diese Ergänzung mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung