Künstliche Befruchtung oder nicht?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über 9 Packungen Brevactid und 8 Packungen Gonal-f für einen Mann vor. Es fehlt ein Hinweis auf § 27a. Als Indikation ist hypogonadotroper Hypogonadismus angegeben.
Dürfen wir das Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse mit der normalen Zuzahlung berechnen?
Antwort
§ 27a des SGB V bezieht sich auf das Herbeiführen einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). In diesem Zusammenhang würde die GKV 50 % der Kosten übernehmen und Sie müssten dem Patienten mehr in Rechnung stellen als nur die Zuzahlung.
Hypergonadotroper Hypogonadismus ist eine Störung der Keimdrüsen, durch welche zu wenig Hormone oder Gameten produziert werden.
Der Ersatzkassenliefervertrag enthält keine Prüfpflicht bei fehlendem Hinweis auf § 27a, sodass Sie theoretisch der Krankenkasse den vollen Arzneimittelpreis in Rechnung stellen dürften.

Allerdings besitzt Gonal-f beim Mann nur eine einzige Indikation:
Nun stellt sich also die Frage, zu welchem Zwecke, wenn nicht zum Herbeiführen einer Schwangerschaft, die Stimulation der Spermienproduktion durchgeführt werden sollte.
Sie sollten daher Rücksprache mit dem Arzt halten, ob es sich um eine Verordnung im Rahmen der Herbeiführung einer Schwangerschaft handelt. Wenn dem so ist, dürfen Sie dies selbst nachtragen. Wenn es nicht der Fall sein sollte, sollten Sie dies so auch auf dem Rezept vermerken, etwa „lt. ärztlicher Rücksprache KEINE Verordnung gemäß § 27a“.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „§-27a-Rezeptabrechnung in der Apotheke“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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