Retaxfalle: Fehlende Gebrauchsanweisung
Seit einiger Zeit retaxieren verschiedene Krankenkassen Verordnungen über in der Apotheke herzustellende parenterale Lösungen auf Null, sofern auf der Muster-16-Verordnung die Gebrauchsanweisung fehlt. Denn nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 AMVV) muss die Verschreibung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, die Gebrauchsanweisung enthalten. Dies kam zum Beispiel bei Zytostatika-Infusionen vor, die nicht der Patient, sondern der Arzt erhält und anwendet.
Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) ist jedoch der Meinung, dass eine solche Retaxation nicht rechtens ist, da nicht der Patient das Arzneimittel anwendet, sondern es vom Arzt in der Praxis appliziert wird. Eine Gebrauchsanweisung vom Arzt an den Arzt mache also keinen Sinn. Der Verband hält bei solchen Retaxationen daher einen Einspruch für aussichtsreich. Sollte die Kasse allerdings nicht einsichtig sein, könnte sich ein sozialrechtliches Verfahren anschließen, das sich dann über Jahre hinziehen könnte.
DAP-Tipp
Da dem Apotheker nach § 3 Rahmenvertrag erlaubt ist, eine fehlende Gebrauchsinformation nach Rücksprache mit dem Arzt selber zu ergänzen, raten wir, zurzeit diese Möglichkeit zu nutzen und zum Beispiel Zytostatika-Rezepturen mit fehlender Gebrauchsinformation entsprechend zu ergänzen. Dies könnte in etwa wie folgt aussehen: „Nach Rücksprache zur einmal wöchentlichen Infusion beim Arzt.“ Diese Ergänzung muss zusätzlich mit Datum und Unterschrift des Apothekers versehen werden.