Rezeptur-News: Monatsfrage November 2017

Ist diese Rezeptur abrechnungsfähig?

Problematisch erscheint uns aber die Erfüllung der Identitäts- und Plausibilitätsprüfung gemäß ApBetrO. Rezepturgrundlagen müssen apothekenpflichtige Arzneimittel oder Arzneimittelqualität aufweisen. Nicht apothekenpflichtige Grundlagen, wie zum Beispiel Kosmetika oder auch Medizinprodukte, dürfen nur dann als Ausgangsstoff verwendet werden, wenn der jeweilige Hersteller ein Prüfzertifikat nach § 6 (3) Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Verfügung und eine Methode zur Identitätsprüfung stellt. Bei der Herstellung eines Rezepturarzneimittels muss ebenfalls auf Plausibilität geprüft werden. Insbesondere ist dabei Folgendes zu berücksichtigen (ApBetrO § 7 1b):

  • die Dosierung,
  • die Applikationsart,
  • die Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie deren gleichbleibende Qualität in dem fertig hergestellten Rezepturarzneimittel über dessen Haltbarkeitszeitraum sowie
  • die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels.

Dazu sollten Sie mit dem Hersteller des Lackes Sililevo in Kontakt treten und entsprechende Unterlagen erfragen. Sollten keine zur Verfügung gestellt werden können, halten Sie Rücksprache mit dem Arzt, um eine andere Grundlage festzulegen.

Hilfreich bei solchen Fragestellungen ist oft auch das Rezepturforum von Caelo (kostenlose Registrierung erforderlich):

Heute haben wir eine Nagelpsoriasis-Rezeptur bekommen. Enthalten sind Clobetasolpropionat, DMSO Merck und Sililevo Nagellack. Da Sililevo ein Medizinprodukt ist, sind wir uns wegen der Erstattung nicht sicher. Darf die Rezeptur zulasten der GKV abgerechnet werden?

Antwort:

Rezepturen können für Erwachsene zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, sofern sie verschreibungspflichtig sind. Dafür reicht die Verarbeitung mindestens einer verschreibungspflichtigen Substanz in der Rezeptur aus, wie in Ihrem Fall von Clobetasolpropionat.