Preisberechnung

Rezepturen erfordern nicht nur Fachkenntnisse bei der Prüfung und Herstellung, sondern auch bei der anschließenden Taxierung. Werden unkorrekte Ausgangspreise herangezogen oder Fehler bei der Berechnung gemacht, sodass letztendlich ein falscher Abgabepreis kalkuliert wird, kann dies zu Retaxationen führen.

Doch worauf muss zum Beispiel bei Teilmengen von Fertigarzneimitteln geachtet werden, wie wird gerundet, wann ist die Hilfstaxe bindend? Diese und weitere Fragen werden im vorliegenden Beitrag beantwortet.

Hilfstaxe für Apotheken

Apotheken berechnen Rezepturen üblicherweise mithilfe der Taxationsprogramme ihrer EDV-Systeme. Diese basieren auf den Preisen der zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Hilfstaxe für Apotheken samt Anlagen. Sie sind bindend und damit unabhängig vom tatsächlichen Einkaufspreis der herstellenden Apotheke (AEK). Zum 1. Januar 2019 wurden die Preise aber der aktuellen Marktsituation angepasst. Außerdem wurden unüblich gewordene Stoffe und Gefäße aus der Hilfstaxe entfernt und dafür einige Stoffe neu aufgenommen.

Hinweis

Der Apotheker darf keine Rezepturherstellung aus betriebswirtschaftlichen Gründen ablehnen (Kontrahierungszwang). Das heißt: Muss für die Herstellung einer Rezeptur zum Beispiel eine teure Substanz extra bestellt werden, die vermutlich in nächster Zeit auch nicht wieder verwendet wird, ist dies kein Grund, die Rezepturherstellung zu verweigern – der Apotheker muss den Patienten trotzdem versorgen und die Rezeptur herstellen.

Preisberechnung für Rezepturarzneien

Die Preisberechnung von Rezepturen ist in § 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Der Abgabepreis eines rezepturmäßig hergestellten Arzneimittels setzt sich normalerweise wie folgt zusammen:

Rezeptur-VK = (mengenanteiliger EK der Stoffe + 90 % Festzuschlag) + (EK der Verpackung + 90 % Festzuschlag) + Rezepturzuschlag + 8,35 Euro Festzuschlag + 19 % Mehrwertsteuer

Bei Anfertigungen auf Rezept werden der Berechnung die Angaben der oben erwähnten Hilfstaxe zugrunde gelegt. Sind keine festen Preise in der Hilfstaxe für die Berechnung vereinbart worden, so können die tatsächlichen Einkaufspreise der herstellenden Apotheke als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Der Festzuschlag bei Stoffen und Verpackungsmaterial beträgt für Zubereitungen 90 Prozent. Die Höhe der Rezepturzuschläge (Arbeits-/Herstellungspreis) variiert je nach Zubereitungsart und -menge. So kann man zum Beispiel aktuell für die Herstellung einer Salbe bis 200 g 6,00 Euro berechnen. Hinzu kommen noch 8,35 Euro Festzuschlag und abschließend wird auf die Summe der gesetzlich gültige Mehrwertsteuersatz aufgeschlagen.

Der Festzuschlag von 8,35 Euro darf allerdings nicht für Methadon-Lösungen oder für Parenteralia wie Zytostatika, Lösungen mit monoklonalen Antikörpern oder Ernährungslösungen berechnet werden.

Merke

Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, darf ein Festzuschlag von 100 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) für den jeweiligen Stoff und die jeweilig erforderliche Verpackung erhoben werden (§ 4 AMPreisV).

Rundungen

Es ist immer kaufmännisch aufzurunden. Das heißt, dass bei Beträgen < 0,5 Cent abgerundet und bei Beträgen ≥ 0,5 Cent auf den vollen Cent aufgerundet werden muss.

Einwaagekorrektur

Muss die Soll-Einwaage einer Substanz durch einen Einwaagekorrekturfaktor („f“) angepasst werden (i. d. R. z. B. bei Erythromycin, Triamcinolonacetonid), um einen chargenbedingten Mindergehalt auszugleichen oder um einen im Ausgangsstoff enthaltenen Wasseranteil zu berücksichtigen, so sollte dies auf dem Rezept vermerkt (z. B. durch den Buchstaben „f“) und die angepasste Einwaage der Preisberechnung zugrunde gelegt werden.

Qualitätszuschlag für Wasser

Der Qualitätszuschlag für Wasser wird nur ein Mal pro Rezeptur erhoben, unabhängig von der verwendeten Gesamtmenge an Aqua pur.

Verwendung von Fertigarzneimitteln

Werden in Rezepturen nur Anteile einer Fertigarzneimittelpackung verwendet, so kann bei einer Erstherstellung die volle Fertigarzneimittelpackung abgerechnet werden. Allerdings muss dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V berücksichtigt werden. Das heißt, dass die wirtschaftlichste Packungsgröße (evtl. auch Konzentration) zu wählen ist. Auch sollte immer auf das Vorhandensein rabattierter Alternativen und günstiger Importe geachtet werden, um eine Retaxation zu vermeiden. Besteht der Arzt auf Verwendung des verordneten Original-Arzneimittels, sollte dies vorsichtshalber auf dem Rezept dokumentiert werden. Weiterhin empfiehlt es sich, die Anbrüche bis zum Verfallsdatum mit entsprechender Dokumentation aufzubewahren, falls die gleiche Rezeptur nochmals vorkommen sollte (Folgerezeptur dann nur anteilig berechnen).

Mehrfachverordnung

Liegt eine Rezepturmehrfachverordnung vor (z. B. „2 x 100 g“), so sollte über ihre Notwendigkeit mit dem Arzt Rücksprache gehalten und diese auf der Verordnung dokumentiert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Krankenkassen aus wirtschaftlichen Gründen nur ein Gefäß und einen Herstellungspreis erstatten. Außerdem müsste der Patient auch zweimal die Zuzahlung leisten. Gegebenenfalls kann der Arzt zwei getrennte Verordnungen ausstellen.

Preisangaben auf dem Rezept

Nach § 9 AMPreisV müssen bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, auch die Einzelbeträge, aus denen sich der Abgabepreis zusammensetzt, auf dem Verordnungsblatt notiert werden. Falls die Rezeptvorderseite für diese Angaben nicht ausreicht, kann in den meisten Fällen die Rezeptrückseite genutzt werden. Es empfiehlt sich aber vorsichtshalber, einen entsprechenden Vermerk auf der Rezeptvorderseite als Hinweis anzubringen.