Zuzahlungsretax bei Abgabe einer kleineren Packung

Die Abrechnung der Zuzahlung bei Abgabe anderer Packungs­größen scheint in Apotheken regel­mäßig Probleme zu verursachen.

Kürzlich berichtete uns eine Apotheke von einer Retaxation, bei der die für den Versicherten günstigste Zuzahlungs­variante gewählt wurde, dies jedoch im Nachgang zu einer Retax führte.

Zuzahlung bei Abgabe einer alterna­tiven Packungs­größe

Im Zentrum des fraglichen Abgabe­vorgangs stand auch hier die Um­setzung einer ALBVVG-Regelung, die nunmehr in § 129 Abs. 2a SGB V zu finden ist.

Verordnet war im April 2024 „Omeprazol AbZ 40 mg KMR 100 St. N3 PZN 04102364“ zulasten einer IKK. Zum Abgabe­zeit­­punkt war das ver­ordnete Präparat bei der vor­liegenden Kranken­kasse rabat­tiert und es gab weitere Rabattpartner, von denen mindestens einer zum Zeitpunkt der Abgabe von der Zuzahlung befreit war. Keines dieser Präparate war jedoch ebenso wie Alternativen dieser Packungsgrößen lieferbar. Daher versorgte die Apotheke die betroffene Person mit einer kleineren Packungs­größe, nämlich „Omeprazol AL 40 mg 60 St. PZN 09667556“. Für dieses Präparat wird an sich eine Zuzahlung fällig, jedoch ging die Apotheke von der zuzahlungsbefreiten Packung aus und zog dement­sprechend keine Zuzahlung ein.

Gegen die ein knappes Jahr später folgende Retaxation legte die Apotheke Ein­spruch ein, in dem sie auf die Um­setzung der ALBVVG-Regelungen hinwies.

Die Kranken­kassen lehnte diesen Ein­spruch jedoch ab und begründete dies folgender­maßen:

Begründung der Kranken­kasse

„Im vorliegenden Fall liegt kein Aus­tausch gegen mehrere Packungen vor. Die Retaxierung erfolgte auf Grundlage des Arznei­mittel­liefer­vertrags, dem Rahmen­vertrag über die Arznei­mittel­ver­sorgung nach § 129 SGB V sowie des Fünften Sozial­gesetz­buch.“

Regelung im SGB V zu kurz gedacht – GKV-Spitzen­verband konkretisiert in Rund­schreiben

Tatsächlich heißt es im Wortlaut in § 61 SGB V:

61 SGB V

„[…] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nicht­ver­füg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur ein­malig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der ver­ordneten Menge ent­spricht. Dies gilt ent­sprechend bei der Ab­gabe einer Teil­menge aus einer Packung.“

Allerdings hat auch der GKV-Spitzen­verband bereits erkannt, dass diese Formu­lierung nicht alle Konstel­lationen aus der Praxis abdeckt, denn in diesem Passus ist nur die Rede von Abgabe „mehrerer Packungen mit geringerer Packungs­größe“. So wurde konkreti­siert, dass diese Regelung auch beispiels­weise auf die Ab­gabe mehrerer Packungen mit anderen Wirk­stoffen zu beziehen und auch in vergleich­baren Fällen stets die für den Ver­sicherten günstigere Variante zu wählen ist.

In einem Rund­schreiben aus dem März 2025 wurde dies nochmals erläutert: Wenn ohne Liefer­eng­pass theoretisch ein zuzahlungs­freies Arznei­mittel hätte abge­geben werden können, so ist von den Versicherten keine Zuzahlung zu leisten – unab­hängig vom ver­ordneten und dem nach ALBVVG tat­säch­lich abge­gebenen Arznei­mittel.

Vor diesem Hinter­grund ist es uner­heblich, ob die Apotheke an­stelle des ver­ordneten Präparates eine oder mehrere kleinere Packungen abgibt, die Zuzahlung bleibt in diesem Fall bei 0 Euro, da ohne den Liefer­eng­pass eine zu­zahlungs­freie Arznei­mittel­versorgung erfolgt wäre. Darüber hinaus erscheint es auch wenig nach­voll­ziehbar, dass die Apotheke bei Abgabe von einer Packung zu 60 Stück eine Zu­zahlung hätte erheben sollen, bei Abgabe von zwei Packungen zu je 50 Stück aber nicht.

Nochmals Einspruch einlegen!

Vor diesem Hinter­grund sollte die Apotheke nochmals Ein­spruch gegen diese Retax ein­legen und auf die Aus­legung des GKV-Spitzen­verbandes hinweisen: Bei Liefer­eng­pässen ist die „für den Versicherten günstigste Variante“ zu ermit­teln und im vor­liegenden Fall hätte es ohne den Liefer­eng­pass eine zu­zahlungs­freie Ver­sorgungs­möglichkeit gegeben.

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