T-Rezepte im Visier

T-Rezepte werden bei den Kassen neuerdings genau unter die Lupe genommen, Retaxierungen von teuren T-Rezepten häufen sich.

In der vergangenen Woche haben wir über sehr teure Revlimid-Retaxierungen aufgrund einer fehlenden Dosierung berichtet.

In diesem Fall freuen wir uns mit der Apotheke über die zurückgenommenen Retaxierungen. Die Apotheke berichtete uns, dass sich der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz ihres Problems angenommen und nach mehreren Telefonaten mit der Retaxationsstelle der BKK vor Ort in Emmendingen erreicht habe, dass beide Retaxationen zurückgenommen wurden.

Heute berichten wir über eine weitere kostspielige Revlimid-Retaxierung, bei der wir hoffentlich ebenfalls bald über ein Happy End berichten können.

In diesem Fall waren im August 2021 3 Packungen Revlimid 5 mg zu 21 Tabletten für eine im Jahr 1973 geborene Patientin verordnet. Die Dosierung war mit >>0–0–1<< angegeben.

Für gebärfähige Frauen ist die Höchstmenge der auf T-Rezepten zu verordnenden Substanzen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf den Bedarf von 4 Wochen begrenzt. Für nicht gebärfähige Frauen und Männer darf eine Menge für einen Bedarf von 12 Wochen verordnet werden.

Wann eine Frau nicht mehr gebärfähig ist, kann zwar dem Schulungsmaterial für Lenalidomid entnommen werden, die Apotheke kann diese Informationen jedoch nicht überprüfen. Im Zweifel muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.

Gleichlautende Verordnungen über 63 Tabletten Revlimid und damit einen Bedarf von 9 Wochen waren der retaxierten Verordnung schon im April und Juni 2021 vorausgegangen. Bei diesen Verschreibungen hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt gehalten und die nicht mehr vorliegende Gebärfähigkeit der Patientin auf der Verordnung dokumentiert.

Die Dokumentation wurde auf dem retaxierten T-Rezept aus dem August leider vergessen, sodass die Kasse mit der folgenden Begründung retaxierte:

„Laut § 3a Abs. 3 AMVV wurde die Höchstmenge bei gebärfähigen Frauen der Bedarf für 4 Wochen, ansonsten der Bedarf für 12 Wochen überschritten.“

3a Abs. 3 der AMVV ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Höchstmenge der auf Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen.“

Mit der Verordnung von 3 x 21 = 63 Tabletten bei einer täglichen Einnahme von einer Tablette wird die erlaubte Verordnungsmenge für gebärfähige Frauen überschritten, die allgemein erlaubte Verordnungsmenge für einen Bedarf von 12 Wochen jedoch nicht.

Es stellt sich bei dieser Retaxierung die Frage:

Muss die Apotheke die erfolgte Rücksprache mit dem Arzt auf jeder Verordnung neu dokumentieren? Eine nicht mehr vorhandene Gebärfähigkeit kann nach den Definitionen im Schulungsmaterial nicht mehr zurückerlangt werden. Wann dürfte die Apotheke aufhören, dies zu dokumentieren? Und muss generell eine ärztlich verordnete Menge in Frage gestellt werden?

Nach unserer Meinung bestätigt der Arzt mit seinen Kreuzen auf dem T-Rezept, dass alle Sicherheitsvorkehrungen mit der Patientin besprochen und eingehalten wurden, was die Gebärfähigkeit und Verordnungshöchstmenge auch einschließen sollte.

Auch hatte sich die Apotheke bei vorangegangenen Verordnungen beim Arzt bezüglich der verordneten Menge und der Gebärfähigkeit der Patientin rückversichert, sodass die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht tangiert wurden. Nach § 6 Abs. 1d Rahmenvertrag darf bei solch einem formalen Fehler keine Retaxierung erfolgen. Auch darf sich die Kasse nach § 6 Abs. 1c Rahmenvertrag im Einzelfall dazu entscheiden, die Apotheke trotz eines „Verstoßes“ (der hier eigentlich gar nicht vorliegt) ganz oder teilweise zu vergüten.

DAP hat der Kollegin zu einem Einspruch geraten und hofft sehr, in Kürze an gleicher Stelle auch in diesem Fall von einer Rücknahme dieser sehr schmerzhaften Retaxierung berichten zu können.

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