Retaxfalle: Überschreiten der Abgabefrist

Ein Überschreiten der vorgegebenen Abgabefrist ist eine typische Retaxfalle bei der Rezeptbelieferung. Bei normalen Muster-16-Kassenrezepten ist die Überprüfung meist Routine: Die Rezeptgültigkeit ist abweichend von der AMVV in den Lieferverträgen der Krankenkassen geregelt und beträgt in der Regel einen Monat nach der Ausstellung. Dabei ist bei Ersatzkassenrezepten das Vorlagedatum maßgebend: Rezepte dürfen nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden (§ 4 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen).

Bei verschiedenen Sonderrezepten kommt es aber öfter zu der Frage, ob ein Rezept noch im Rahmen der Abgabefrist beliefert werden kann.

Dazu folgende aktuelle Frage:

Frage einer Apotheke

„Es wurde ein T-Rezept vorgelegt, das am Dienstag, 2. Februar 2021 ausgestellt wurde. Wir haben es freitags (5.2.) beliefert, was ja auf jeden Fall innerhalb der Abgabefrist lag. Allerdings haben wir uns in diesem Zusammenhang gefragt, wie lange wir es hätten beliefern dürfen, denn die entsprechenden Arzneimittel müssen ja direkt bestellt werden. Bis Sonntag (= 6 Tage Abgabefrist), bis Montag (= 7 Tage Abgabefrist) oder sogar bis Dienstag, falls nur Werktage für die Abgabefrist gelten?“

Für die Abgabefrist von T-Rezepten gilt nach § 3a Abs. 4 AMVV:

3a Abs. 4 AMVV

„Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“

Es gilt also eine Abgabefrist von Ausstellungstag plus 6 Tagen, also insgesamt 7 Tage. Eine Unterscheidung zwischen Werk-/Sonntagen findet hier nicht statt. Das fragliche Rezept wäre also bis Montag, 8. Februar, gültig gewesen.

Unterscheidung Sonn-/Feier- und Werktag?

Dass eine Rezeptgültigkeit nur anhand von Werktagen berechnet wird, gibt es derzeit nur bei Entlassrezepten. Diese sind normalerweise nur 3 Werktage gültig, wie in Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag auf Grundlage der AM-RL des G-BA zu finden ist:

3 Belieferungsfrist

„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arznei­mittel­richt­linie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werk­tagen zu Lasten der Kranken­kasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstel­lungs­tag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“

Im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen wurde die Rezeptgültigkeit auf bis zu 6 Werktage erweitert. Bei Entlassrezepten wird ausdrücklich von Werktagen gesprochen, sodass bei der Berechnung der Abgabefrist der Sonntag (oder Feiertag) nicht mitzählt.

Übersicht Abgabefristen Sonderrezepte

Bei der Rezeptbelieferung sollte also immer darauf geachtet werden, dass die vorgegebene Abgabefrist eingehalten wird, um Retaxationen vorzubeugen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, wie lange verschiedene Sonderrezepte gültig sind, und die entsprechende Quelle, in der die Abgabefrist definiert ist:

  • BtM-Rezept:
    VORLAGE innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellungsdatum (§ 12 Ab. 1 BtMVV)
  • Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoinrezept:
    Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3b AMVV).
  • T-Rezept:
    Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3a AMVV).
  • Entlassrezept:
    Aktuell im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen 6 Werktage inklusive dem Ausstellungstag gültig, unter „normalen Umständen“ 3 Werktage (§ 3a Abs. 2 Punkt 6 und § 11 Abs. 4 AM-RL des G-BA).
  • Privatrezept:
    Privatrezepte sind nach den Vorgaben der AMVV 3 Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht ist (§ 2 Abs. 5 AMVV).

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