Retaxfalle: Import­verordnung mit Aut-idem-Kreuz

Heute berichten wir an dieser Stelle über eine Proble­matik, die Apo­theken seit Jahren beschäftigt und immer wieder Fragen aufwirft.

Was ist zu beachten, wenn ein Import mit einem Aut-idem-Kreuz verordnet wurde? Ist in solch einem Fall nur der ver­ordnete Import abgabe­fähig und was ist zu tun, wenn dieser nicht liefer­bar ist? Was gilt, wenn es sich dabei um einen nicht rabat­tierten Import handelt, es aber rabat­tierte Alterna­tiven gibt? Hier können Apo­theken in eine Retax­falle tappen, wenn sie bei der Abgabe die Vorgaben für solch eine Ver­ordnung nicht um­setzen.

Original und Importe gelten als identisch

Nach der Definition in § 2 Abs. 7 des Rahmenvertrags gelten Importarzneimittel und ihre Referenzarzneimittel als identische Arzneimittel – das gilt auch für Importarzneimittel untereinander. Damit ist eine Abgabe innerhalb dieser Gruppe streng genommen keine „Alternativabgabe“, sondern die Abgabe eines „identischen“ Arzneimittels. Auch wenn in der Praxis oft deutlich wird, dass es Unterschiede gibt und beispielsweise das jeweilige Packungsdesign der Importe zu Vorbehalten seitens der Kundinnen und Kunden führen kann, ergeben sich aus der oben genannten Definition Konsequenzen für die Abgabe:

Das Aut-idem-Kreuz hat im Verhältnis Original versus Import nicht die Wirkung, einen Austausch innerhalb dieser Gruppe zu unterbinden. Es verbietet den Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel (Generikum) – nicht aber die Abgabe eines identischen Präparates.

Rabatt­verträge beachten!

Dies ist von Apotheken bei der Rezept­belieferung zu berück­sichtigen: Liegt eine Verordnung über ein Import­arznei­mittel mit Aut-idem-Kreuz vor, so bedeutet dies nicht, dass nur dieser Import abgabe­fähig ist. Viel­mehr muss die Apotheke prüfen, ob es in der zuge­hörigen Original-Import-Gruppe Rabatt­arznei­mittel gibt, und diese vor­rangig abgeben. Wird ein Rabatt­arznei­mittel ohne Doku­mentation nicht abge­geben und statt­dessen der ver­ordnete (nicht rabat­tierte) Import, so wird in der Regel eine Retax die Folge sein. Abweichungen von der Abgabe­rang­folge müssen wie bei allen anderen Rezepten auch doku­mentiert werden, um solche Retaxierungen zu vermeiden.

Ist ein verordneter Import nicht lieferbar, eröffnet diese Regelung der Apotheke aber auch die Möglich­keit, ohne ärztliche Rezept­änderung eine Alter­native aus der besagten Gruppe auszu­wählen, wobei immer noch das Gebot gilt, dass das abge­gebene Präparat nicht teurer sein darf als das verordnete. Ist doch eine Preis­anker­über­schreitung nötig – beispielsw­eise auf­grund einer Nicht­verfüg­bar­keit – und wird ein teurerer Import oder das Original abge­geben, so muss dies für die Ab­rechnung doku­mentiert werden.

Auch hinsichtlich des Einspar­ziels hat die Apotheke Optionen. Ist der verordnete Import nicht preis­günstig und wurde das Einspar­ziel noch nicht erreicht, so kann die Apotheke einen preis­günstigen Import abgeben – trotz des gesetzten Aut-idem-Kreuzes.

Diese Vorgaben gelten natürlich nicht nur bei Import­ver­ordnungen mit gesetztem Aut-idem-Kreuz, sondern gleich­falls für Original­ver­ordnungen mit Kreuz.

Und wenn ein Austausch doch kritisch ist?

Es wird immer Situationen geben, in denen ein Aus­tausch als kritisch bewertet wird. Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes reicht im Verhältnis Original/Import wie beschrieben nicht aus. Zumindest im bundesweit gültigen Arznei­ver­sorgungs­ver­trag der Ersatz­kassen wurde daher im § 5 Abs. 7 eine Verein­barung dies­be­züglich getroffen. Hier hat die verordnende Person die Möglich­keit, einen Wechsel auf ein anderes Präparat der Original-Import-Gruppe zu ver­hindern, indem zusätz­lich zum Aut-idem-Kreuz ein Hinweis ver­merkt wird, dass aus medizinisch-thera­peutischen Gründen das ver­ordnete Arznei­mittel abzu­geben ist.

Ob die Liefer­verträge der Primär­kassen ähnliche Verein­barungen ent­halten, müssen Apo­theken jeweils prüfen.

Die Apotheke wiederum kann natürlich in solch einem Fall Pharma­zeutische Bedenken an­melden, wobei dies auch auf dem Rezept zu doku­mentieren ist.

Merke!

Das Aut-idem-Kreuz verbietet den Aus­tausch auf wirk­stoff­gleiche Arznei­mittel (Generika), nicht aber den Wechsel zwischen Original und Import und Importen unter­einander!

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