Retax eines Rezeptes mit der Aufschrift „Duplikat“
Erhält eine Apotheke ein Rezept, auf dem der Hinweis „Duplikat“ vermerkt ist, und beliefert es ohne weitere Prüfung, so kam es in der Vergangenheit oft zu Retaxationen, weil solch ein Rezept seitens der Krankenkassen nicht als Originalrezept anerkannt wurde. Dabei kann und muss die Apotheke bei solchen Rezepten in der Regel gar nicht prüfen, ob das zuerst ausgestellte Rezept eingelöst wurde oder eben nicht.
Retax über ein SSB-Rezept
Einer Apotheke erging es jetzt bei der Belieferung eines Rezeptes über Gardasil für den Sprechstundenbedarf folgendermaßen: Das Rezept war mit dem Hinweis „Duplikat“ versehen – die Apotheke belieferte es und erhielt prompt eine Retaxation aus diesem Grund. Allerdings war der Fall hier spezieller, denn die Apotheke hatte ein identisch lautendes Rezept derselben Praxis mit demselben Ausstellungsdatum ebenfalls bearbeitet und beliefert – für beide Lieferungen wurde der Apotheke der Empfang bestätigt, das heißt, die doppelte Menge war offenbar auch seitens der Praxis so gewünscht. Jetzt stellen sich gleich mehrere Fragen: Warum stellte die Arztpraxis nicht eindeutig ein neues Rezept aus, wenn sie feststellt, dass das zunächst angeforderte Gardasil nicht ausreicht? Wann wird in der Praxis der Hinweis „Duplikat“ auf das Rezept gedruckt? Erfolgt dies gegebenenfalls sogar automatisch, falls an einem Tag zwei identische Rezepte ausgedruckt werden? Wieso sollte der Apotheke aufgrund einer Formalität die Vergütung gestrichen werden, wenn beide Lieferungen seitens der Praxis erwünscht und erforderlich waren?
Die Duplikat-Problematik fiel der Apotheke leider nicht schon im Rahmen der Rezeptbelieferung, sondern erst im Nachhinein im Zusammenhang mit der Retax auf, und nun stellt sich die Frage, ob hier Einspruch eingelegt werden kann.
Einspruch auch bei SSB-Duplikat?
Zunächst ist festzuhalten, dass Apotheken bei normalen Rezepten keine Prüfpflicht haben, ob bei zwei Verordnungen eine als Original und die andere als Duplikat ausgestellt wurde und bei einer der beiden Verordnungen die Belieferung bereits erfolgte. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g1 Rahmenvertrag bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn eine mit „Duplikat“ versehene Verordnung beliefert wird:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, [...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag
(g1) bei Verlust der papiergebundenen Originalverordnung eine erneute papiergebundene Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z.B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“
Die Apotheke kann und muss jedoch nicht prüfen, ob die Erstverordnung verloren gegangen ist. Sie hätte ja auch in einer anderen Apotheke eingelöst werden können.
Dies trifft in diesem Fall leider nicht zu, da die Apotheke das zuerst ausgestellte Rezept tatsächlich selbst beliefert hatte – wobei durchaus denkbar ist, dass unterschiedliche Personen die jeweiligen Rezepte bearbeitet haben und daher die Doppelung nicht auffiel. Bei ungewollter Doppelbelieferung hätte das Problem aber spätestens bei der Abgabe in der Arztpraxis auffallen sollen.
Außerdem stellt sich die Frage, ob die im Rahmenvertrag definierte Vereinbarung auch für Sprechstundenbedarfsrezepte gilt, denn der Rahmenvertrag regelt nur die Belieferung für Einzelverordnungen – nicht aber den Sprechstundenbedarf. Diese Versorgung ist wiederum in den Arzneilieferverträgen geregelt. Im für diesen Fall geltenden Vertrag wird in den allgemeinen Abgabebestimmungen auf die Regelungen in § 6 verwiesen:
6 Rahmenvertrag
„Ein Vertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke kommt für vertragsgegenständliche Produkte durch die Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung durch die Apotheke zustande. […] Ferner, wenn die Voraussetzungen nach den Regelungen des § 6 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V […] vorliegen.“
Daher könnte die Apotheke darauf in ihrem Einspruch verweisen.
Auf jeden Fall sollte sie sich aber zusätzlich von der Arztpraxis bestätigen lassen, dass beide Sprechstundenbedarfsverordnungen benötigt wurden und die Apotheke die gewünschte Menge abgegeben hat.
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