Importrelevanter Markt, obwohl Generika im Handel sind?

Der neue Rahmenvertrag unterscheidet in seiner Abgaberangfolge verschiedene Szenarien: die Vorgehensweise, wenn Rabattverträge vorliegen (§ 11), die Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln (§ 12) und die Abgabe von preisgünstigen Importen (§ 13). Was davon in der Praxis umzusetzen ist, kann je nach Abgabeszenario Fragen aufwerfen.

Dies ist auch bei folgender Anfrage einer Apotheke der Fall:

Anfrage einer Apotheke

„Einem Kunden wurde Litalir als Original mit Aut-idem-Kreuz zulasten der IKK Berlin/Brandenburg auf einem GKV-Rezept verordnet. Zu Litalir gibt es Importe und Generika, wobei aber der Austausch auf Generika in diesem Fall durch das Kreuz unterbunden ist. Rabattartikel wäre ein Generikum.

Wir haben die Rahmenvertragsregelung so verstanden, dass man unabhängig von Rabattverträgen immer Reimporte und Generika abgeben muss, wenn diese zu den vier Billigsten gehören. Gilt dies dann auch im Rahmen dieses eingeschränkten Betrachtungsbereiches (nur Original und Importe) im vorliegenden Rezeptfall? Dürfen wir also nur einen der vier preisgünstigsten Importe abgeben? Das Einsparziel ist in diesem Fall nicht relevant für uns.“

Auswahlbereiche nach § 9 Rahmenvertrag

Nach § 9 Rahmenvertrag wird zwischen zwei Auswahlbereichen unterschieden. Die Apotheke hat im Auswahlbereich nach § 9 Abs. 1 nur die Wahl zwischen Original und Import. Das ist der Fall, wenn

  • es zu einem Präparat noch keine weiteren austauschbaren Präparate (Generika, Parallelarzneimittel) gibt,
  • der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat,
  • das Arzneimittel auf der Substitutionsausschlussliste steht oder
  • ein Biologikum verordnet ist, das nicht in Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistet ist.

§ 9 Abs. 2 beschreibt den Auswahlbereich, wenn neben Original und Importen weitere aut-idem-konforme Präparate, also Generika, zur Auswahl stehen. Auch Arzneimittel im Mehrfachvertrieb gehören in diesen Auswahlbereich.

In beiden Auswahlgruppen muss die Apotheke zunächst auf bestehende Rabattverträge prüfen und vorrangig ein rabattiertes Arzneimittel abgeben. Liegen keine Rabattverträge vor oder können diese nicht umgesetzt werden, greift die weitere Abgabe­rang­folge und es muss entschieden werden, ob die Regelung der preisgünstigen Arzneimittel nach § 12 oder die Regelung der preisgünstigen Importe nach § 13 relevant ist.

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