BtM-Retax: „A“ vergessen – Kasse zeigt schon vorab Kulanz

Eine fehlende Kenn­zeichnung einer Höchst­mengen­über­schreitung auf Betäu­bungs­mittel­rezepten gehörte in den ver­gangenen Jahren zu den häufigsten Retaxierungs­gründen. Da mit der Änderung der BtMVV vom 08.04.22 alle Höchst­mengen aus § 2 BtMVV weg­ge­fallen sind, gehört auch die „A“-Kennzeichnung bzw. die Prüf­pflicht darauf der Vergangenheit an. Dennoch können noch bis März 2024 Retaxierungen für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV aus­ge­stellt und einge­löst wurden, aufgrund dieses fehlenden Buch­stabens auf­treten. So geschah es auch einem Kollegen, doch die Kasse zeigte sich unerwartet kulant.

BtM-Verordnung mit überschrittener Höchstmenge

Ein Kollege erhielt im März 2022 eine Verordnung über

  • Tapentadol 100 mg 100 RET
  • Tapentadol 150 mg 100 RET und
  • Palexia 50 mg 100 FTA,

die er ordnungsgemäß belieferte. Leider hatte der Arzt zur Kennzeichnung der Höchstmengenüberschreitung kein „A“ auf der Verordnung angebracht und auch die Apotheke hatte dies nicht ergänzt. Da die Höchstmenge nach § 2 BtMVV, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten verordnen durfte, bei 18.000 mg Tapentadol lag, wurde diese schon allein mit der vorliegenden Verordnung überschritten.

Nachdem dem Apotheker knapp ein Jahr später eine Nullretax der BIG direkt gesund mit einem Schaden in Höhe von über 900 € ins Haus flatterte, wandte er sich ratsuchend an das DAP. Leider konnte DAP ihm auch nicht viel Hoffnung auf Rücknahme der Retax machen, denn die Kassen argumentieren erfahrungsgemäß in einem solchen Falle mit der Sorgfaltspflicht der Apotheken und der Möglichkeit, ein fehlendes „A“ gemäß Rahmenvertrag ergänzen zu dürfen. Den Hinweis, dass die Krankenkassen laut § 6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag die Möglichkeit haben, im Ermessensfall die Apotheke trotz eines Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten, führte der Apotheker dann dennoch in seinem Einspruch an.

Laut § 6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag gilt Folgendes:

6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag

„Der durch Norm­verträge näher ausge­staltete gesetzliche Vergütungs­anspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungs­pflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungs­gemäßen vertrags­ärztlichen Verordnung in papier­gebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Kranken­kasse im Einzel­fall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten, […]“

Auch wies der Kollege die Kasse darauf hin, dass bei einer Vollab­setzung gemäß § 18 des gültigen Arznei­liefer­vertrags die Verordnung im Original beizu­fügen sei, was nicht geschehen sei.

Die Apotheke reichte der Kasse auch eine vom Arzt nachge­tragene „A“-Kennzeichnung auf dem Rezept­image und den vorliegenden Rezept­teilen I und III nach, mit dem Hinweis, dass nach damals gültiger BtMVV der Arzt das „A“ aufzu­bringen habe und dies vom ihm vergessen wurde.

Einlenken der Krankenkasse

Für großes Erstaunen sorgte das Schreiben der Kasse mit dem Hinweis auf Erstattung aus Kulanz des Einkaufs­preises plus Mehrwert­steuer. Vielleicht geschah die Rücknahme der Voll­absetzung bereits im Wissen, dass die Höchst­mengen­regelung in naher Zukunft eh Geschichte sein würde. In jedem Fall ist es jedoch ein Beispiel, an dem sich auch andere Kasse orientieren dürfen.

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