Andauerndes Ärgernis: Retax bei Original mit Aut-idem-Kreuz

Dass ein Aut-idem-Kreuz alleine nicht den Austausch zwischen Original und Import verhindern kann, ist mittler­weile bekannt. Bei Nicht­beachtung droht in vielen Fällen eine Retax. Im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen wurde daher eine Regelung getroffen, die den Ärzten die Möglichkeit gibt, einen Aus­tausch auch zwischen Original und Import zu unter­binden, wenn sie der Meinung sind, dass ein Austausch die Therapie gefährdet.

In § 5 Abs. 9 des AVV der vdek-Kassen heißt es:

5 Abs. 9 des AVV der vdek-Kassen

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“

Durch einen zusätzlichen Vermerk kann der Arzt demnach seiner ärztlichen Therapiehoheit Gewicht verleihen und so auch den Austausch zwischen Original und Import verbieten. Dies gibt allen Seiten Sicherheit: dem Arzt bei der Verordnung, der Apotheke bei der Rezeptbelieferung und natürlich auch dem Patienten, der sein vertrautes Präparat erhält.

Retaxgefahr bei Primärkassen

Doch wie sieht es aus, wenn bei Primärkassen eine entsprechende Vereinbarung im Liefervertrag fehlt? Hier besteht eine große Retaxgefahr, wie eine Apotheke leider direkt an mehreren Verordnungen erfahren musste.

Der Arzt verordnete zulasten der AOK Rheinland/Hamburg auf mehreren aufeinander folgenden Verordnungen das Original Prograf. Verordnet wurde jeweils mit Aut-idem-Kreuz, da die Patientin ausdrücklich das Original erhalten sollte.

Nachfolgend ein Beispiel einer Verordnung:

Zum Abgabezeitpunkt gab es allerdings in der Stärke 1 mg einen Rabattvertrag über einen Import. Aufgrund des Aut-idem-Kreuzes gab die Apotheke jedoch das Original ab. So ging die Apotheke auch bei den folgenden Verordnungen vor. In jedem Fall folgte leider im Nachgang eine Retaxation. Die Krankenkasse retaxierte auf den VK-Preis des Rabattartikels und zog zusätzlich eine Pauschale zum Ausgleich des entgangenen Rabatts ab.

Da der Apotheke direkt mehrere Rezepte der gleichen Patientin retaxiert wurden, legte die Apotheke im Einspruchsverfahren eine Bestätigung des Arztes vor, dass ausdrücklich nur das Original gewünscht und ein Austausch auf einen Import keine Therapieoption war, da bei der Patientin eine gravierende Erkrankung (Transplantation) vorlag. Dem Einspruch der Apotheke wurde trotzdem nicht stattgegeben.

Abschließend sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Prograf-Wirkstoff Tacrolimus in den Darreichungsformen Hartkapseln und retardierten Hartkapseln auf der Substitutionsausschlussliste steht. Diese hat zwar wie das Aut-idem-Kreuz alleine auch keinen Einfluss auf den Austausch zwischen Original und Importen, zeigt aber deutlich, dass ein Austausch von Tacrolimus-Präparaten kritisch zu sehen ist.

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