ALBVVG: Retax wegen fehler­hafter PZN

Mit dem Arznei­mittel-Liefer­eng­pass­bekämpfungs- und Versorgungs­ver­besserungs­gesetz (ALBVVG) wurden Apotheken Erleichterungen einge­räumt, um die Arznei­mittel­ver­sorgung auch in Anbe­tracht der zahl­reichen Liefer­eng­pässe auf­recht­zu­erhalten.

Die Erleich­terungen wurden in § 129 Abs. 2a SGB V aufge­nommen:

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­blick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geb­lichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die verordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Die Änderungen sind seit nun einem knappen Jahr wirksam und mittler­weile werden erste Retaxationen von Rezepten ausge­sprochen, bei denen die ALBVVG-Regelungen einge­setzt wurden.

Angabe falscher PZN – formaler Fehler?

In einem Fall war auf einem Rezept eine 3er-Packung SalbuHEXAL verordnet. Die 3er-Packung war nicht liefer­bar, aber da die Gesamt­menge dringend benötigt wurde, gab die Apotheke nach der oben genannten Regelung drei einzelne Packungen Salbutamol-ratiopharm ab. Die Apotheke doku­mentierte die alter­native Abgabe mit dem Hin­weis „3er-Pack nicht liefer­bar, 3 x 1 Stück abge­geben“ im Abgabe­daten­satz des vor­liegenden E-Rezeptes. Abge­rechnet wurde der Preis der drei kleinen Packungen.

Im Nachgang kürzte die Kranken­kasse die Erstat­tung jedoch auf den Preis einer 3er-Packung von Salbutamol-ratiopharm und gab als Begründung „Falsch­abgabe, Arznei­mittel­sicher­heit gefährdet, ärzt­lich ver­ordnete Gesamt­wirk­stoff­menge über­schritten“ an.

Bei der Über­prüfung des Abgabe­daten­satzes im Zuge der Retax­bearbeitung fiel dann auf, dass seitens der Apotheke anstelle der PZN der abge­gebenen kleinen N1-Packungen von Salbutamol-ratiopharm die PZN der 3er-Packung des Arznei­mittels ange­geben wurde – jedoch zusätz­lich auch der korrekte Preis der drei kleinen Packungen. Wie es zu solch einer fehler­haften PZN-Angabe kommen konnte, sollte mit dem EDV-Anbieter erörtert werden, denn der Preis wurde ja korrekt auf Basis der kleinen Packungen berechnet.

Einspruch einlegen

Hier liegt ein rein formaler Fehler bei der Angabe der PZN vor. Weder die Arznei­mittel­sicher­heit (der Patient hat genau die verordnete und benötigte Menge erhalten) noch die Wirtschaft­lichkeit der Ver­sorgung (die Abgabe der drei kleinen Packungen ist durch die ALBVVG-Regelung gedeckt) sind bei diesem Rezept beein­trächtigt, daher greift § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmen­vertrag:

6 Abs. 1 Buchst. d Rahmen­vertrag

„[…] Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärzt­licher Ver­ordnung oder Belieferung dann, wenn […]

d) es sich um einen unbe­deutenden, die Arznei­mittel­sicherheit und die Wirtschaft­lichkeit der Ver­sorgung nicht wesentlich tangierenden, insbe­sondere formalen Fehler handelt.“

Anhand des zur Abrechnung ange­gebenen Preises und sicher­lich auch anhand der Bestell-/Abgabe­historie in der Apotheken-EDV kann die Apotheke nach­weisen, dass die drei kleinen Packungen abge­geben wurden. Vor diesem Hinter­grund sollte diese Retaxation zurück­ge­nommen werden.

Dieser Fall zeigt aller­dings, dass eine Regelung, die eigentlich zu Erleichterungen bei der Rezept­belieferung bei­tragen sollte, sogar neue Retax­fallen ver­ursacht. Daher sollten Apotheken bei der Um­setzung tunlichst darauf achten, dass die Daten korrekt in die EDV einge­speist und im Abgabe­daten­satz korrekt ange­zeigt und über­mittelt werden.

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