ALBVVG: Retax wegen fehlerhafter PZN
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurden Apotheken Erleichterungen eingeräumt, um die Arzneimittelversorgung auch in Anbetracht der zahlreichen Lieferengpässe aufrechtzuerhalten.
Die Erleichterungen wurden in § 129 Abs. 2a SGB V aufgenommen:
129 Abs. 2a SGB V
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Die Änderungen sind seit nun einem knappen Jahr wirksam und mittlerweile werden erste Retaxationen von Rezepten ausgesprochen, bei denen die ALBVVG-Regelungen eingesetzt wurden.
Angabe falscher PZN – formaler Fehler?
In einem Fall war auf einem Rezept eine 3er-Packung SalbuHEXAL verordnet. Die 3er-Packung war nicht lieferbar, aber da die Gesamtmenge dringend benötigt wurde, gab die Apotheke nach der oben genannten Regelung drei einzelne Packungen Salbutamol-ratiopharm ab. Die Apotheke dokumentierte die alternative Abgabe mit dem Hinweis „3er-Pack nicht lieferbar, 3 x 1 Stück abgegeben“ im Abgabedatensatz des vorliegenden E-Rezeptes. Abgerechnet wurde der Preis der drei kleinen Packungen.
Im Nachgang kürzte die Krankenkasse die Erstattung jedoch auf den Preis einer 3er-Packung von Salbutamol-ratiopharm und gab als Begründung „Falschabgabe, Arzneimittelsicherheit gefährdet, ärztlich verordnete Gesamtwirkstoffmenge überschritten“ an.
Bei der Überprüfung des Abgabedatensatzes im Zuge der Retaxbearbeitung fiel dann auf, dass seitens der Apotheke anstelle der PZN der abgegebenen kleinen N1-Packungen von Salbutamol-ratiopharm die PZN der 3er-Packung des Arzneimittels angegeben wurde – jedoch zusätzlich auch der korrekte Preis der drei kleinen Packungen. Wie es zu solch einer fehlerhaften PZN-Angabe kommen konnte, sollte mit dem EDV-Anbieter erörtert werden, denn der Preis wurde ja korrekt auf Basis der kleinen Packungen berechnet.
Einspruch einlegen
Hier liegt ein rein formaler Fehler bei der Angabe der PZN vor. Weder die Arzneimittelsicherheit (der Patient hat genau die verordnete und benötigte Menge erhalten) noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung (die Abgabe der drei kleinen Packungen ist durch die ALBVVG-Regelung gedeckt) sind bei diesem Rezept beeinträchtigt, daher greift § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag:
6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag
„[…] Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Anhand des zur Abrechnung angegebenen Preises und sicherlich auch anhand der Bestell-/Abgabehistorie in der Apotheken-EDV kann die Apotheke nachweisen, dass die drei kleinen Packungen abgegeben wurden. Vor diesem Hintergrund sollte diese Retaxation zurückgenommen werden.
Dieser Fall zeigt allerdings, dass eine Regelung, die eigentlich zu Erleichterungen bei der Rezeptbelieferung beitragen sollte, sogar neue Retaxfallen verursacht. Daher sollten Apotheken bei der Umsetzung tunlichst darauf achten, dass die Daten korrekt in die EDV eingespeist und im Abgabedatensatz korrekt angezeigt und übermittelt werden.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung