Abrechnung der BtM-Gebühr beim Sichtbezug in der Apotheke

Klar­stellung durch das LSG München

Das Landes­sozial­gericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) eine Ent­scheidung zur Abrechnungs­praxis bei der Sicht­ver­gabe von Substitutions­mitteln ge­troffen. Bislang bestand Unsicher­heit über die Aus­legung von § 7 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV): Apotheken rechneten die BtM-Gebühr für jede Abgabe im Rahmen der Sicht­ver­gabe ab, während Kranken­kassen diese Praxis bean­standeten und ledig­lich eine Gebühr pro Rezept aner­kannten. So auch im streit­gegen­ständ­lichen Fall in Bayern.

Eine Apotheke hatte für jede Einzel­abgabe im Sicht­bezug die BtM-Gebühr in Höhe von 2,91 € geltend gemacht. Die Kranken­kasse kürzte jedoch die Erstat­tung und vertrat die Auf­fassung, dass die Gebühr ledig­lich ein­mal je Ver­ordnung ab­rechnungs­fähig sei.

Entscheidung des Gerichts

Das LSG München folgte der Auf­fassung der Kranken­kasse und stellte klar:

  • Die BtM-Gebühr darf nur einmal pro Verordnung abge­rechnet werden – unab­hängig von der Anzahl der Ab­gaben im Sicht­bezug.
  • Die Pauschale nach § 7 AMPreisV soll den gesamten dokumentations­pflichtigen Mehr­auf­wand bei der Ab­gabe von BtM abdecken. Sie ist nicht als Einzel­leistungs­ver­gütung für jede Sicht­ver­gabe gedacht.

Ein zentraler Aspekt der Ent­scheidung liegt im Zusammen­spiel zwischen Ärzte­schaft und Apotheke:

  • Ärztinnen und Ärzte schließen in der Regel einen Substitu­tions­vertrag mit der Apotheke ab, in dem u. a. geregelt ist, dass die Apotheke im ärzt­lichen Auftrag die Sicht­ver­gabe über­nimmt – einschließ­lich der Ver­gütung für ihren Aufwand.
  • Die ärzt­liche Leistung ein­schließ­lich der An­ordnung der täg­lichen Sicht­ver­gabe wird über den EBM (Ein­heit­licher Bewertungs­maß­stab) mit der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung abge­rechnet.
  • Daraus folgt: Die Ent­scheidung über die täg­liche Ver­gabe wird ärzt­lich ge­troffen und auch ärzt­lich ver­gütet.
  • Eine zusätzliche Einzel­ver­gütung der Apo­theke würde also auf eine Doppel­ab­rechnung zu­lasten der GKV hinaus­laufen – was recht­lich unzu­lässig ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Bei der Sicht­ver­gabe von Substitutions­mitteln ist die BtM-Gebühr nur einmal pro Rezept ab­rechnungs­fähig.
  • Die sorgfältige Doku­mentation jeder Ab­gabe bleibt ver­pflichtend, wird aber nicht mehr­fach ver­gütet.
  • Eine doppelte Honorierung der Sicht­vergabe – einmal die der Ärztin oder des Arztes über die EBM-Ab­rechnung und ein­mal die der Apotheke – soll aus­drück­lich ver­mieden werden.

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision zuge­lassen. Es bleibt abzu­warten, ob das Bundes­sozial­gericht eine ab­schließende Ent­scheidung trifft.


Quelle: LSG München, Urteil v. 11.03.2025 – L 5 KR 294/22

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