Abrechnung der BtM-Gebühr beim Sichtbezug in der Apotheke
Klarstellung durch das LSG München
Das Landessozialgericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) eine Entscheidung zur Abrechnungspraxis bei der Sichtvergabe von Substitutionsmitteln getroffen. Bislang bestand Unsicherheit über die Auslegung von § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): Apotheken rechneten die BtM-Gebühr für jede Abgabe im Rahmen der Sichtvergabe ab, während Krankenkassen diese Praxis beanstandeten und lediglich eine Gebühr pro Rezept anerkannten. So auch im streitgegenständlichen Fall in Bayern.
Eine Apotheke hatte für jede Einzelabgabe im Sichtbezug die BtM-Gebühr in Höhe von 2,91 € geltend gemacht. Die Krankenkasse kürzte jedoch die Erstattung und vertrat die Auffassung, dass die Gebühr lediglich einmal je Verordnung abrechnungsfähig sei.
Entscheidung des Gerichts
Das LSG München folgte der Auffassung der Krankenkasse und stellte klar:
- Die BtM-Gebühr darf nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden – unabhängig von der Anzahl der Abgaben im Sichtbezug.
- Die Pauschale nach § 7 AMPreisV soll den gesamten dokumentationspflichtigen Mehraufwand bei der Abgabe von BtM abdecken. Sie ist nicht als Einzelleistungsvergütung für jede Sichtvergabe gedacht.
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung liegt im Zusammenspiel zwischen Ärzteschaft und Apotheke:
- Ärztinnen und Ärzte schließen in der Regel einen Substitutionsvertrag mit der Apotheke ab, in dem u. a. geregelt ist, dass die Apotheke im ärztlichen Auftrag die Sichtvergabe übernimmt – einschließlich der Vergütung für ihren Aufwand.
- Die ärztliche Leistung einschließlich der Anordnung der täglichen Sichtvergabe wird über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.
- Daraus folgt: Die Entscheidung über die tägliche Vergabe wird ärztlich getroffen und auch ärztlich vergütet.
- Eine zusätzliche Einzelvergütung der Apotheke würde also auf eine Doppelabrechnung zulasten der GKV hinauslaufen – was rechtlich unzulässig ist.
Bedeutung für die Praxis
- Bei der Sichtvergabe von Substitutionsmitteln ist die BtM-Gebühr nur einmal pro Rezept abrechnungsfähig.
- Die sorgfältige Dokumentation jeder Abgabe bleibt verpflichtend, wird aber nicht mehrfach vergütet.
- Eine doppelte Honorierung der Sichtvergabe – einmal die der Ärztin oder des Arztes über die EBM-Abrechnung und einmal die der Apotheke – soll ausdrücklich vermieden werden.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung trifft.
Quelle: LSG München, Urteil v. 11.03.2025 – L 5 KR 294/22
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