Arbeitshilfe Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
Werden in der Apotheke ethanolhaltige Lösungen zur Einnahme oder zur Anwendung als Mund- und Rachendesinfektionsmittel oder ethanolhaltige Injektions- und Infusionslösungen hergestellt, so muss bei der Kennzeichnung des Rezepturarzneimittels die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) berücksichtigt werden. Enthält die Zubereitung mindestens 0,05 g Ethanol pro Einzeldosis, ist nach §§ 2 und 3 der AMWarnV ein Hinweis für den Patienten auf dem Etikett anzugeben. Die folgende Arbeitshilfe zeigt, wie die Kennzeichnung erfolgen muss.